Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0717
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Z 2. Jm Laufe eines Jahres dürfen, wenn die Voraussetzungen hiersür
vorliegen, entweder 2 Saisonausverkäufe oder ein Saison- und ein Jnventur-
ausverkauf abgehalten werden.

Diese Ausverkäuse dürsen je die Dauer von 3 Wochsn nicht überschreiten und
sind in der Zeit vom 1. Januar bis Ende Februar bezw. vom 1. Juli bis Ende
August zu verlegen.

ß 3. Die vorstehenden Vestimmungen treten sofort in Kraft.

Z 4. Zuwiderhandlungsn werden mitGeld bis zu 150 Mk. oder mitHaft bcstraft.

Aie Errichtung von Srtzgelegrntzeikeu für NngesteMe in offenrn

Nerkaufsstellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Aus Grund von § 139 ll Abs. 1 der Gewerbeordnung bnt der Bundesrat
über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in ofsenen Ver-
knufsstellen folgende Bestimmungen erlassen:

1. Jn denjenigen Räumen der ofsenen Berknufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, fowie in den Zu solchen Verknufsstellen gehörenden
Schreibstuben (Kontoren) muß für die daselbst beschä'ftigten Gehilfen und
Lehrlinge eine nach der Zahl diefer Personen ausreichende geeignete Sitzge-
legenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft be-
fchäftigten Personen mutz die Sitzgelegenheit fo eingerichtet fein, datz sie auch
während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann.

Die Benutzung der Sitzgelegenheit mutz öen bezeichneten Personen wäb-
rend der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung- nicht daran gehindert
sind, gestattet werden.

2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der
Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (§ 139 g der Gewerbeordnung)
oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Be-
zirkes (§ 139 ü Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforde-
rungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Personen, für welche
sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und- Beschaffenheit genügen mutz.

3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in
Kraft.

NechtsvLrhältniffe der gewerblichen Nrveiter und der Dienstboten.

L. Gewsrbliche Arbeiter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Allgememe Bestimmungen.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 685.)

Z 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mü
einem Arbeitsbnche verfehen sind. Bei der Annahme folcher Arbeiter
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, das-
selbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzülegen und nach recht-
mätziger Löfung des Arbeitsverhältniffes wieder auszuhändigen. Die Aus-
händigung erfolgt an den Vater odcr Vormund, fofern diefe es verlangen,
oder der Ärbeiter das sechszehute Lebensjahr noch nicht vollendet hat, audern-
falls an den Arbeiter ielbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im
§ 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an
die Mutter oder an einen sonstigen Angehöri>gen oder unmittelbar an den
Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet find, finde::
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

, § 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehalL
hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des deutfchen Reichs nicht stattgefunden
 
Annotationen