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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0718
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653

hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuer-st erwählten deutschen Arbeits-
ortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag
oder mit Zustirnmung des Vaters oder Wormundes; ist die Erklärun-g des
Vaters nicht zu befchaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeinde-
behörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nach-
zuweisen, datz der Arbeiter zum Besuche -der -Volksschule nrcht mehr verpflich-
tet ist, und glau-bhaft zu machen, datz bisher ein Arbeitsbuch für ihu noch nicht
ausgestellt w-ar.

Z 111. Bei -dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
der Apbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
ües Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am- Ende des Arbeitsverhält-
nisfes die Zeit des Austrittes und, wenn die Befchäftigung Aenderungen er-
fahren hat, die Art der letzten Bef-chäfti-gung ües Arbeiters einzutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber
zu unterzeichnen. Sw dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, wel-
ches den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und fonstrge durch diefes Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

§ 113. Beim Ab-gan-ge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art
und Dauer ihrer Beschäftigung sordern. Dieses Zeugnis ist aus Verlangcn
der Arbeiter auch aus ihre Führung auszudehnen.

8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde Lie Ein-
tragung in das Arbeitsbuch und das üem Arbeiter etwa aus-gestellte Zeugnis
kosten- und stempelsrei zu beglaubigen.

§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbei-
ter bar in Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürfen- denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgung von
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, fofern fie zu einem die Anfchaffungs-
kosten nicht übersteigen-den Preise er-folgt, unter die vorftehende Beftimmung
nicht; auch können den. Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regel-
mäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, fowie Werkzeuge urrd
Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohn-
zahlung verabfol-gt werden.

115 L. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaft- und Schank-
wirtfchaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ber-
waltungsbehörde erfolgen; fie dürfen an Dritte nicht erfolgen anf Grund von
Rechts-geschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, -welche nach § 2 des
Gefetzes, 'betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom
21. Juni lövd (-Bundes-Gefetz-Wlatt S. 242) rechtlich unwirtfam sind.

II. Verhültnisse der Gefellen und Gehilfem

§ 121. Gefellen und Gehilfen find verpflichtet, den Anordnungen der
Arbeitgeber in 'Beziehung auf die ihnen übertrageneu Arbeiten uud auf die
häus-lichen Ein-richtuugen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind fie
nicht verbunden.

§ 122. Das Arbeirsverhältnis zwischen den Gefellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgcbern kann, wenn ni-cht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst
werden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Teile gleich fein. Vereinbarungen, welche oieser Bestimmung zuwiderlaufen,
sind nickst'g.

k; 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gefellen und Gehilfen entlafsen werden:

1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Avbeitgcber durch
Vorzeigung falscher oder verfälfchter Arbeitsbücher oder Zeugnisfe
 
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