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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0719
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654

hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrtum versetzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines liederlichen. Lebenswandels sich schuldig
machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den rrach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegender,. Verpslichtungen nachzukommen be-
harrlich verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;

5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegeir den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Fämilienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und i.echtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienange-
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begeheu,
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken-
den Krankheit behaftet sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu-
lässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt stnd.

Jnwiefern in Len unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Jnhalt Les Vertrages und
nach Len allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.

§ 124. Vor Ablauf der vertragsmützigen Zeit und ohne Auskündigung
können Gesellen und Gehilfen die Aobeit verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder groöe
Weleidigungen .gegen die Arbeiter oder gegen rhre Familienangehörigen
zu Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangchürige
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen
begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilun-
gen gegen sie fchuldig gemacht.

5. wenn bei Fortfetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ift der Austritt aus der
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde lie-genden Tatsachen denr Ar-
beiter länger als eine Woche Lekannt sind.

Z 124 a. Außer Len in §8 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder
der beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmätzigen
Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Ar-
beitsverhältnifses v^rlangen, wenn dasfelbe mindestens aus vier Wochen,
oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungssrist vereinbart ist.

§ 124 b. Hat ein -Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit ver-
lafsen, fo kann der Arbeitgeber als Entschädignng für den Tag des Vertrags-
bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, hüchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tage-
lohnes (§8 Les Krankenversicherungsgefctzes vom 1b. Juni 1883, Reichs-Ge-
fetzblatt S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Scha-
dens nicht gebunden. Durch ihrc Geltendmachung wird der Anspruch auf
 
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