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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0722
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657

2. für die Ausnahme der gesehlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei
Neueinrichtungen und Umzügen,

3. außerdem <in jährlich höchstens dreitzig von Ler Ortspolizeibehörde
allgemein oder sür einzelne Geschästszweige zu bestimnrenden Tügen.

§ 130e. Von neun Uhr abends 'Lis süns Uhr morgens müssen ossene
Berkaufsstellen sür den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Lndenschlutz im Laden schon nNwesenden Kun-den Lürsen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr abends üürsen Verkaufsstellen sür den geschäftlichen
Verkehr -geössnet sein:

1. für unvorhergesehene Notsälle,

2. an höchstens vierzig Von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tngen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,

3. nach näherer Bestimmung der höheren VerwaltungsbehLrde in
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als
zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sosern
in denselben üer Geschästsberkehr sich vornehmlich aus einzelne Tage
Ler Woche oder aus einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der 139 c und 139 6 werden durch die vorsteheniden
Bestimmun-gen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschtossen sein müssen, ist das
Feilbieten von Waren auf öffentlichcn We-gen, Stratzen, Plätzen odcr an
anderen öfsentlichen Orten oder ohne vorhcrige Bestellung von Haus zu Haus
im stehenden Gewerbebetriebe 42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbe-
betriebe im- Um-herzieheu (^ 55 Abs. 1 Ziffer 1) ver'boten. Ausnahmen
können von- der Ortspotizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des
§ 55Abs. 2 Satz 2 sindet Anwendung.

§ 139 t. Aus Antrag von mindcstcns zwei Dritteln der beteiligten
Geschäststnhaber kann sür eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittellxrr
zusammenhän-gende Gemeinden durch Anordnun-g der höheren Berwaltun-gs-
behörde nach Anhörun-g der Gemeindebehorden sür alle oder einzelne Ge-
schästszweige angeordnct werden, datz die ossencn Verkaufsstellen während
bestimmter Zcitränme oder während des ganzen Jahres anch in dcr Zeit
zwischcn acht und nenn Uhr abends und zwischen füns und sieben Uhr morgens
sür den gcschäftlichen Verkchr -geschtossen scin müssen. Die Bestiurmnngen
der 139 c und 139 ä werden hierdurch nicht berührt.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel dcr beteitigtcn Gcschäfts-
inhabcr hat die höhere Verwaltungsbchörde die bcteiltgteu GeschästsinhaLer
durch ortsübliche Bekanntmachnng oder bcsondere Mitteilung zu ciner
Acutzerun-g sür oder ge-gen die Einführuug Les Ladenschlnsses im Sinne des
vorstehenden Absatzes auszusoroern. Erklären sich zwei Drirtel dcr Abstim-
mcnden sür die Einsührung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die
entsprechende Anardnun-g trcssen.

Der Bundcsrat 'st bcsugt, Bestimmun-gen darüber zu erlassen. in
welchem Versahren die erforderliche Zahl von Geschästsurhabern sestzu-
stcllen ist.

Während der Zeit, wo Vcrkaufsstellen anf Grnnd des Abs. 1 geschlossen
sein- müssen, ist der Verkaus von Waren der in diesen Vertaussstellen ge-
sührten Art sowie das Feilbieten von solchcn Waren aus öfsentlichen Megen,
Stratzen, Plätzcn oder an anderen ösfentlichcn Orten odcr ohne vorherige
Bcstellung voir Haus zu Haus im stehcnd^ e Gewerbebetriebe (8 42 b Abs. 1
Zisfer 1) s-owie im Gewerbebctrieb nn Umherziehen (§ 55 A-bs. 1 Zisser 1)
verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibebärde zugetassen werden.
Die Bestimmung des tz 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Z 1391. Aus das Hatten von Lchrlingen in ossencn Vertaussstellen
soivie in anderen Betrieben des Han-detsgewerbcs findet die Bestimmung des
§ 128 Anwendung.

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