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2. Der Besuch 5er G e w e r b e s ch u l e.
(Genehrmgt durch Bürgerausschußbeschluß vom 13. Juli 1909 und Erlaß Großh.
Ministermms des Jnnern vom 2. September 1909 Nr. 43530.)
Aus Grund des Landesgesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichen und
kausmännischen Fortbildungsunterricht betr. (Ges.- und Verord.-Blatt XXIV)
und der landesherrlichsn Verordnung vom 20. Juli 1907, die Gewerbeschulen betr.
(Ges.- und Verord.-Blatt XXIII) wird sür die Stadt Heidelberg unter Aufhebung
des letztmals im Jahre 1905 Gegenstand der Beschlnßfassung gewesenen Orts-
statuts, betreffend die Verpsiichtung zum Besuche der Gewerbeschule, bestimmt:
K 1. Die in der Stadt Heidelberg in den nachverzeichneten Gewerben be-
schäftigten männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge) sind verpflichtet
den Nnterricht an der Gewerbeschule nach Maßgabe der landesherrlichen Verord-
nung vom 20. Juli 1907, die Gewerbeschulen betr., und der vom Groß. Landes-
gewerbeamt unterm 8. August 1907 erlassenen allgemeinen Schulordnung sür die
Gewerbe- und Handelsschulen sowie nach Maßgabe der örtlichen Schulordnung
und des Lehr- und Stundenplanes zu besuchen:
Bäcker Goldarbeiter
Bautechniker Graveure
Bildhauer Gürtler
Buchbinder Gypser
Buchdrucker Hasner
Drechsler Jnstallateure
Flaschner Küser
Gärtner Kupferschmiede
Glaser Lithographen
Zimmerleute.
§ 2. Die Schulpflicht dauert bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
tz 3. Dem Gewerbeschulrat gehören außer den in tz 19, Abs. 2 der landes-
herrlichen Verordnung vom 20. Juli 1907, die Gewerbefchulen betr.*), bezeichneten
Personen gemäß Z 19, Abs. 3 genannter Verordnung weiter an:
4 vom Stadtrat je zur Hälfte aus der Zahl der Stadträte und der Zahl
der Stadtverordneten zu ernennende Mitglieder des Bürgerausschusses.
^ 4. Dieses Statut tritt sosort in Wirksamkeit.
Maler
Mafchinenbauer
Maurer
Mechaniksr
Metzger
Osensetzer
Schieferdecker
Schlosser
Schmiede
Schneider
Schreiner
Schuhmacher
Steinhauer
Tapezierer
Tüncher
Uhrmachsr
Vergolder
Wagner und
Auszüge aus der landesherrlichen Berordnung vom 20. Jnli 1907 und der
allgemeinen Schulordmmg sür Gewerbeschulen vom 8. August 1907.
Z 1. Die Arbeitgeber haben die zum Besuche der Gewerbeschule verpslich-
teten Gehilfen und Lehrlinge, denen die zum Schulbesuche nötige Zeit von
ihnen zu gewähren ist, beim Eintritt in das Geschäft Linnen drei Ta gen, nnd
wenn der Eintritt während der Schulserien geschieht, alsbald beim Wiederbeginn
des Schulunterrichts beim Schulvorstand anzumelden, sowie spätestens am
dritten Tage nach der Entlassung aus dem Geschäft wieder abzumelden. Probe-
zeit oder Beginn der Lehre im Geschäft der Eltern entbindet nicht von der
Anmeldepflicht.
Z 2. Die Arbeitgeber, bezw. die Eltern oder deren Stellvertreter haben den
Schüler, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts verhindert war, bei
dessen Wiedererscheinen in der Schuls und, falls der Schüler durch die Erkran-
*) Nach Z is Abs. 2 der landesherrlichen Verordnung vom 20. Juli leo? sollen dem Ge-
wsrbeschulrat mindestens angshören:
1. der Oberburgermeister als Vorfitzendsr;
2. ein weiteres Mitglisd des Stadtrats;
3. der Schulvorstand,
4. an Schulen mehr als sechs Lehrsrn ein weiterer Lehrsr der Gewerbeschule, welcher
aus dsn Vorschlag der L>chrerversainmlung aus der Zahl der etatmäßigen Lehrer durch das
Landesgswerbeamt jeweils auf drei Jahre ernannt wiro;
8. je zwei Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Bor deren Ernennung ist
hinstchtlich der ersteren die zuständigs Handwerkskammer und wegen der letztersn dsr Gesellen-
ausschuß zu hören. ,
Jm Ortsstatut kann bestimmt werden, daß noch andere Personen, insbesondere Geifiuche,
technisch? Bsamte und Aerzte, sowie weiterr Vertreter der Arbeitgeber und Arbettnehmer drui
Gewsrbeschulrat angehören. Die Ernennung dieser, sowie der unter Zisssr 2 und 5 bezerch
netsn Mitglieder erfokgt durch den Stadtrat jeweils auf drei Jahre.
2. Der Besuch 5er G e w e r b e s ch u l e.
(Genehrmgt durch Bürgerausschußbeschluß vom 13. Juli 1909 und Erlaß Großh.
Ministermms des Jnnern vom 2. September 1909 Nr. 43530.)
Aus Grund des Landesgesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichen und
kausmännischen Fortbildungsunterricht betr. (Ges.- und Verord.-Blatt XXIV)
und der landesherrlichsn Verordnung vom 20. Juli 1907, die Gewerbeschulen betr.
(Ges.- und Verord.-Blatt XXIII) wird sür die Stadt Heidelberg unter Aufhebung
des letztmals im Jahre 1905 Gegenstand der Beschlnßfassung gewesenen Orts-
statuts, betreffend die Verpsiichtung zum Besuche der Gewerbeschule, bestimmt:
K 1. Die in der Stadt Heidelberg in den nachverzeichneten Gewerben be-
schäftigten männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge) sind verpflichtet
den Nnterricht an der Gewerbeschule nach Maßgabe der landesherrlichen Verord-
nung vom 20. Juli 1907, die Gewerbeschulen betr., und der vom Groß. Landes-
gewerbeamt unterm 8. August 1907 erlassenen allgemeinen Schulordnung sür die
Gewerbe- und Handelsschulen sowie nach Maßgabe der örtlichen Schulordnung
und des Lehr- und Stundenplanes zu besuchen:
Bäcker Goldarbeiter
Bautechniker Graveure
Bildhauer Gürtler
Buchbinder Gypser
Buchdrucker Hasner
Drechsler Jnstallateure
Flaschner Küser
Gärtner Kupferschmiede
Glaser Lithographen
Zimmerleute.
§ 2. Die Schulpflicht dauert bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
tz 3. Dem Gewerbeschulrat gehören außer den in tz 19, Abs. 2 der landes-
herrlichen Verordnung vom 20. Juli 1907, die Gewerbefchulen betr.*), bezeichneten
Personen gemäß Z 19, Abs. 3 genannter Verordnung weiter an:
4 vom Stadtrat je zur Hälfte aus der Zahl der Stadträte und der Zahl
der Stadtverordneten zu ernennende Mitglieder des Bürgerausschusses.
^ 4. Dieses Statut tritt sosort in Wirksamkeit.
Maler
Mafchinenbauer
Maurer
Mechaniksr
Metzger
Osensetzer
Schieferdecker
Schlosser
Schmiede
Schneider
Schreiner
Schuhmacher
Steinhauer
Tapezierer
Tüncher
Uhrmachsr
Vergolder
Wagner und
Auszüge aus der landesherrlichen Berordnung vom 20. Jnli 1907 und der
allgemeinen Schulordmmg sür Gewerbeschulen vom 8. August 1907.
Z 1. Die Arbeitgeber haben die zum Besuche der Gewerbeschule verpslich-
teten Gehilfen und Lehrlinge, denen die zum Schulbesuche nötige Zeit von
ihnen zu gewähren ist, beim Eintritt in das Geschäft Linnen drei Ta gen, nnd
wenn der Eintritt während der Schulserien geschieht, alsbald beim Wiederbeginn
des Schulunterrichts beim Schulvorstand anzumelden, sowie spätestens am
dritten Tage nach der Entlassung aus dem Geschäft wieder abzumelden. Probe-
zeit oder Beginn der Lehre im Geschäft der Eltern entbindet nicht von der
Anmeldepflicht.
Z 2. Die Arbeitgeber, bezw. die Eltern oder deren Stellvertreter haben den
Schüler, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts verhindert war, bei
dessen Wiedererscheinen in der Schuls und, falls der Schüler durch die Erkran-
*) Nach Z is Abs. 2 der landesherrlichen Verordnung vom 20. Juli leo? sollen dem Ge-
wsrbeschulrat mindestens angshören:
1. der Oberburgermeister als Vorfitzendsr;
2. ein weiteres Mitglisd des Stadtrats;
3. der Schulvorstand,
4. an Schulen mehr als sechs Lehrsrn ein weiterer Lehrsr der Gewerbeschule, welcher
aus dsn Vorschlag der L>chrerversainmlung aus der Zahl der etatmäßigen Lehrer durch das
Landesgswerbeamt jeweils auf drei Jahre ernannt wiro;
8. je zwei Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Bor deren Ernennung ist
hinstchtlich der ersteren die zuständigs Handwerkskammer und wegen der letztersn dsr Gesellen-
ausschuß zu hören. ,
Jm Ortsstatut kann bestimmt werden, daß noch andere Personen, insbesondere Geifiuche,
technisch? Bsamte und Aerzte, sowie weiterr Vertreter der Arbeitgeber und Arbettnehmer drui
Gewsrbeschulrat angehören. Die Ernennung dieser, sowie der unter Zisssr 2 und 5 bezerch
netsn Mitglieder erfokgt durch den Stadtrat jeweils auf drei Jahre.