Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0724
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
659

kung vorausstchtlich an rnehr als zwei Schultagen vom Besvche des Unterrichts
abgehalten setn wird, alsbald beim Schulvorstand zuentschuldigen.

Z 3. Soll ein Schüler aus dringenden Gründen vom Besuchs der
Schüle für einige Stunden befreit werden, so haben die Arbeitgeber,
bezw. die Eltern oder deren Stellvertreter vorher unter genauer Angabe der
Gründe rechtzeitig, wenn möglich durch den Schüler selbst, beim Schulvorstand
um Besreiung nachzusuchen, wobei allgemeine Angaben, wie „dringende Ar-
beit" nicht genügen. „Auswärtige Arbeit" genügt nur dann als Entschul-
digungsgrund, wenn durch den Besuch der Schuls der Schüler mehr als einen
halben Tag der Arbeit entzogen würde.

Z 4. Konnte in deu Fällen des 3 ausnahmsweise nicht vor dem Schul-
versäümnis um dessen Genehmigung nachgesucht werden, so ist dasselbe nachträglich
und zwar längstens bis zum nächsten Dchultag seitens des Arbeitgebers oder des
gesetzlichen Vertreters beim Schulvorstand in genügender Weise schristlich zu ent-
schuldigen, andernfalls das Versäumnis ohne weiteres als ungerechtsertigt behandelt
wird. Jm übrigen entscheidc», der Schulvorstand, ob derartige Schulversäumnisse
als gsrechtfertigt anzuerkennen sind.

tz 5. Durch Schulversäumnisse soll die Ausbildung des Schülers nicht
gesährdet werden. Das im Unterricht Versäumte, insbesondere in schriftlichen
ünd zeichnerischen Arbsiten, ist sobald als möglich in der Schule nachzuholen.
Der Arbeitgeber hat dem Schüler hierzu die ersorderliche Zeit zu gewähren.

K 6. Gesuche um dauernde Besreiung vom Schulbesuch oder einzelnen Nnter-
richtsfachern sind unter Geltendmachung der Gründe an den Gewerbeschulrat zu
richten und dem Schulvorstand zur Weiterleitung zu übergeben. Letzterer
hat sein Gutachten dsm Gesuch beizufügen.

ß 7. Die Entlassung aus der Schule ersolgt nach ordnungsmäßigem
Besuch derselben in der Itegel am Ende des Schuljahres. Schüler, die im
Laufe eines Schuljahres die nn Statut für die Schulpflicht feügesetzte Alters-
grenze erreichen, sind aus Verlangen am Schluß des diesem Zeitpuntt voran-
gehenden Schuldritteljahrs zu entlassen.

Das erste Dritteljahr schließt mit dem Begiun der Herbstferien, das zweite
mit dem Beginn der Weihnachtsferien und das dritte mit dem Begiun der
Osterferien.

Z 8. Jst das Schulversäumnis lediglich durch den Schüler verschuldet,
so kommen für die Bestrafung des Schülers zunächst nur die geordneten
Schulstrasen in Betracht; trägt nn dem Versäumnis jedoch der Arbeitgeber
die Schuld, so hat der Schulvorstand hiervonsdem GroßherzoglichenBezirks-
amt Anzeige zu erstatten.

Z 9. Als Schulstrafen kommen, sosern Erinnerungen, Ermahnungen und
Verwarnungen seitens des Lehrers nicht sruchten, zur Anwendung: 1. Verweis;
2. Schularrest bis zu sechs Stunden; 3. Karzer bis zu zwei Tagen; 4. Ausweisung.

Z 10. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schüler die erfor-
derlichen Bücher und sonstigen Unterrichtsmittel besitzen.

H 41. Dre Bildung Von Vereinen zu rrgend Welchen Zwecken unter den
Schülsrn, sowie die Veranstaltung von Sammlungen unter denselben tst untersagt.
Die Beteiligung der Schüler an anderen Vereinen ist nur insoweit gestattet, als
durch sie eine Beeinträchtigung des Ziels der Schule nicht zu befürchten steht.

Schüler der GewerbeWule, welche vermöge ihres Alters noch zum Besnche
der allgemeinen Forbildungsschule verpflichtet wären, dürfen Wirtshäuser
nicht besuchen. Das Verbvr findet keine Anwendung, wenn der Besuch unler
Aufsicht der Eltern oder anderer für die jungen Leute verantwortlichen erwach-
seuen Personen ersolgt.

L. Das Reichsgesetz betr. Kiuderarbeit iu gewerblichen Betrieben
vom 30« März 190^ (Auszug)

I. Mit dem 1. Janunr 1904 ist das Reichsgesetz vom 30. März 1903, be-
tresfend Kmoerarbeit in gewerblichen BeLrieben (R. G. B. S. 113), in Kraft
getreten. Das Gesetz beabsichtigt nicht, eine Aenderung in den bisher be-
stehenden reichsrechtlichen Bestimmungen über Kinderarbeit eintreten zu
lassen (z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwerkstätten), son-

42*
 
Annotationen