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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0725
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öern will ergänzenb neben biese treten. Es regelt Lie Beschäftigung von Kin-
Lern in Betrieben, Lie nach Ler Gewerbeordnung als gewerbliche anzuseben
sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein gewerblicher Arbeitsvertrag
vorliegt oder nicht, wie es auch nicht auf Seiten des Kindes die Eigenschast
eines gewerblichen Arbeiters voraussetzt. Dem Gesetz unterliegt also auch
die insbesondere in der Hausindustrie, aber auch sonst im Kleingewerbe vi<m
sach vorkommende Beschästigung der Hauskinder im gewerblichen Betriebe
der Eltern. Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist auch die blotz gelegent-
liche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen (bezüglich Anzeigepflicht
und Anzeigekarten in diesen Fällen s. unten VII.). Da es sich nur auf Kin-
Lerbeschäftigung bezieht in Betrieben, die als gewerbliche im Sinne dcr Ge-
werbeordnung (Z 6 daselbst) anzusehen sind, findet es insbesondere leine ?ln-
wendung auf die Beschäftigung von Kindern in der Landwirtschaft und in
der Hauswirtschaft (Gesindedienst).

II. Kinder im Sinne des Gefetzes sind Knaben und Mädchen unter 13
Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (§ 2.)

III. Das Geseh unterscheidet die Kinder in eigene und in fremde Kinder
(^ 3) und behandelt in den ZH 4—11 die Beschäftigung fremder, in §§12
bis 16 diesenige eigener Kinder.

Eigene Kinder sind (§ 3):

1. Kinder, die mit demjenigen, der sie beschäftigt oder mit dessen Ehc-
gatten bis zum dritten Gliede verwandt sind.

2. Kinder, die von demsenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehc-
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind.

3. Kinder, die demjenigen, welcher fie zugleich mit Kindern der unter
1. und 2. bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Für-
sorgeerziehung) überwiesen sind,

soferne in allen diesen Fällen die Kinder zu dem Hausstand desjenigen
gehören, welcher sie beschästigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinüer anzusehen sind, gelten
als fremde Kinder. Fremde Krnder sind daher insbesondere auch die in den
Hausstand aufgenommenen, nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung überwie-
senen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjeuigen, wel-
cher sie beschästigt, und zu dessen Hausstand sie gehören, oder mit dcssen Ehe-
gatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an Kindes-
statt angenommen oder bevormundet sind.

Es kommen nun Fälle vor, wo das Kind zwar in der Wohnung der
Eltern, des Vormundes usw. oder in deren Werkstätte arbeitet, aber nicht
den Vater, Vormund usw. in seiner gewerblichen Berufsarbeit unterstützt,
nicht von ihm beschäftigt wird, sondern für einen dritten tätig ist.

Werden Kinder in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der
sie in einem der oben unter 1—3 genannten Verhältnisse stehen und zu deren
Hausstand sie gehören, für Dritte beschäftigt, so gelten für sie die Vorschrif-
ten über die Beschäftigung eigener Kinder (§3 Äbs. 3 des Ges.). Eine er-
hebliche Ausnahme macht jedoch § 13 Abs. 2 des Ges., indem es als Alters-
grenze das vollendete 12. Lebensjahr festsctzt — die gleiche Altersgrcnze, wie
bei Beschäftigung fremder Kinder (s. unter V. Ziff. 3).

Nicht unter Abs. 3 § 3 des Ges. fällt der Fall, wenn eigene Kinder für
Dritte bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von diesen mit-
verrichteten Austragen von Zeitungen, Milch oder Backwaren für Dritte bc-
schäftigt werden. Auf diese Kinder werden hinsichtlich der Zulässigkeit und
der Dauer der Beschäftigung — nicht aber auch bezüglich Anzeigepflicht und
Arbeitskarten (s. unter VII. a. E.) — die gleichen Vorschriften, wie auf die
Beschäftigung fremder Kinder beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen angewandt. (§§ 17, 8, 9 Abs. 3 des Ges.)

IP. Die Beschästigung fremder Kinder ist verboten: 1. Bei Bauten aller
Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tag betriebenen Brüche
 
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