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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0726
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661

und GruLen, welche blotz vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben
werden, in den in dem Gesetz als Anlage beigegebenen Verzeichnis aufgeführ-
ten Werkstätten, Leim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit
dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieb, beim Mischen und
Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien (Z 4 des Ges.).

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen ösfentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden; Ausnähmen können
durch das Bezirksamt bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschast obwaltet, zugelassen werden.

Die Gesuche um Zulassung von Ausnahmen sind unter Bezeichnung der
Borstellung oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäftrgt werden sollen.
der Tageszeit, zu der die Bcschäftigung stattsinden soll, sowie der Namen
und des Alters der Kinder beim Bezirksamt einzureichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden für die sogen. Speziali-
täten-, Akrobaten-, Artiste^mstellungen, Zirkusaufführungen und ähnliche
Borstellungen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen die Kinderarbeit nicht ver-
Loten ist (s. ^ 4 oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht bcschäftigt werden. Kinder über 12
Jahre dürfen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vormittagsunterricht und in der auf den Nachmittagsunter-
richt folgenden Stunde, nicht länger als 3 Stunden (während der Ferien 4
Stunden) beschäftigt werden; es ist eine mindeftens zweistündige Mittags-
pause zu gcwähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen unter 13 Jahren und
noch volksschulpflichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werden. Es ist also insbesondere auch das Kegelauf-
setzen durch Knaben unter 12 Jahren, auch für geschlossene Gesellschaften,
unzulässig.

Für die zulässige Kinderarbeit gelten die unter 3. aufgeführten Grenzen.

5. Dieselben Beschränkungen (Ziffer 3) gelten für die Beichästigung
von Kindcrn über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in allen gewerblichen Betrieben (einschlietzlich der unter Ziff. 1
genannten, wo eine andere Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung von
Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des Gesetzes kann das Bezirksamt die Befchäftigung von
Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und oei fonstigen
Botengängen bereits von 6HH Uhr morgens ab und vor dem Vormittags-
unterricht gestatten. Die Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht darf
nicht länger als eine Stunde dauern. Von dieser Zulassung wird jedoch nur
für solche Orre und für solche Gewerbezweige Gebrauch gemacht, in denen
schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern mit dem Austragen von
Brot und bei fonstigen Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen sremde Kinder überhaupt nicht be-
schästigt werden. Ausnahmcn sind zugelassen, wie folgt:

u) Jn ösfentlichen theatralischeu Vorstellungen und sonstigen öffentlichen
Schauftelluugen dürfen K'i'^er beschästigt werden, wenn und soweit üas Be-
zirksamt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschästigung von Kindern über 12 Jahren beim Austragen
von Waren, sowie sür sonstige Botengänge gelte:. »uch an Sonn- und Fest-
lageu die Bestimmungen wie für Werktagsarbeit (s. Z. u), doch darf die Be-
schäftigung die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und sich nicht über
1 Uhr mittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor
Bcginn das Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Die landesrechtlichen Vorschriften über Heiligung Les Sonntags (Verord-
nung vom 18. Juni 1892) bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschäftigung eigener Kindcr ist untersagt in Betrieben, in
denen gemäh 8 4 des Gesetzes (s. oben IV. Z. 1) fremdc Kinder nicht be-
schäftigt werden dürfen und in den sogen. Motorwerkstätten (Werkstätten,
 
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