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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0731
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666

Festsetzung der Strafe findet Befchwerde nach den Beftimmungen der Zivil-
prozeßordnung statt.

Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stell-
vertreter (Paragraph 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
leiter, ist zulässig.

Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind ösfentlich, falls dies von
beiden Teilen beantragt wird.

Ziffer 5.

Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

Gutachtsn und Anträge bezüglich gewerblicher Fragen.

Gutachten über gewerbliche Fragen, welche von Staatsbehörden oder
von dem Stadtrate erfordert werden, sowie Anträge, welche bei Staatsbe-
horden, Vertretungen von Kommunal - Verbänden oder bei den gesetzgeben-
den Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches eingebracht werden
sollen, sind unter Leitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beifitzer
fGesamt-Gewerbegericht) zu beraten und zu beschließen.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 12. November 1912.

8 1. Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwifchen
Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits sowie zwifchen
Arbeitern desselben Arbeitgebers wird ein gemeinsames Gewerbegericht
errichtet.

Das Gewerbegericht führt den Namen: Gewerbegericht Hei-
d e I b e r g.

Es hat seinen Sitz in der Stadt Heidelberg.

Sein Bezirk umfaßt die Gemeindebezirke Heidelberg und Rohrbach in
ihrem jeweiligen gesetzlichen Umfang.

Streitigkeiten der Hausgewerbetreibenden (§ 5 Abs. 1 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes) unterliegen der Zuständigkeit des Gewerbegerichts auch
dann, wenn die Hausgewerbetreibenden die Rohstoffe oder Halbfabrikate
selbst beschaffen (8 5 Abs. 2 des Gewerbegerichtsgesetzes).

8 2. Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stell-
vertretern desfelben und zwanzig Beisitzern.

Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden kann durch Beschluß des
SLadtrats zu Heidelberg anders festgestellt werden.

8 3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer
werden auf vier Jahre gewählt.

Gerichtsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, scheiden erst dann
aus, wenn ihre Nachfolger in das Amt eingetreten sind.

8 4. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Stadtrat
zu Heidelberg gewählt und, soweit erforderlich, aus der Stadtkasfe Heidel-
berg besoldet.

Die Wahl geschieht durch Beschluß gemäß 8 67 der Städteordnung.

8 6. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur
Hälfte aus den Arbeitern des Gerichtsbezirks entnommen werden.

Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren
mittelst Wahl der Arbeiter des Gerichtsbezirks bestellt.

Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Sie erfolgt nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl.

Dys Nähere bestimmt die Wahlordnung.

Die Hausgewerbetreibenden (8 1 Abs. 5 dieses Statuts) sind, sofern
sie selbst mindestens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch beschäf-
tigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.

L. KaufmannsgerichL Heidelberg.

Auszug aus dem Reichsgesetz vom 6. Juli 1904.

8 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsöerdienst an Lohn oder
Gehalt den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotyeken
 
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