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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0732
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667

beschäftigten Gehilfen und Lshrlinge finden die Vorfchriften diefes Gesetzes teine
Anwendung.

Z 5. Die Kaufmannsgerichte stnd ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes zuständig für Streitigkeiten der im Z 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenn
die Streitigkeiten betreffen:

1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst- oder Lehr-
verhältnisses sowie die Aushändigung oder den Jnhalt des Zeugnisses;

2. die Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnifse;

3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder
anderen Gegenständen, welche aus Anlaß des Dienst- oder Lehrverhältnisses
übergeben worden find;

4. die Ansprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe wegen
Nichterfüllung oder nichi gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche
die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, Krankenkassen-
bücher oder Qnittu^skarten der Jnvalidenversicherung;

5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder
Handlungslehr'lingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Ein-
trittsgelder (M 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes);

6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungsgehilfe
oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des Dienst- oder
Lehrverhältnisses m seiner gewerblichen Tätigkert beschränkt wird.

8 6. Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmannsgerichts künftige
Streitigkeiten, welche zu seiner Zuständigkeit gehören, entzogen werden, sind nichtig.

Z 16 Abs. 1. Aus das Verfahren vor den Kaufmannsgerichterl finden die Vor-
fchriften der 88 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Berufung gegen die Urteile der Kausmannsgerichte nur zu-
lässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert
Mark überstsigt.

8 17. Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten
und Handlungsgehilsen oder Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fort-
setzungen oder Wiederaufnahme des Dienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungs-
amt angerufen werden. Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Einigungs-
amts finden die Bestimmnngen der 88 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes ent-
sprechende Anwendung.

8 18. Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden
oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen es errichter ist, Gut-
achten über Fragen abzugeben, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehroer-
hältniS betreffen.

Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an
Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die aesetzgebenden
Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten.

Znr Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von
Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kaufmannsgerichts gebildet werden.

Diese Ausschüsse müssen, sofern es fich um Fragen handelt, welche die Jnteressen
beider Teile berühren, zu gleichen Teilen aus Kaufleuten (§ 14) und Handlungs-
gehilfen zusamwengesetzt sein.

Das Nähere bestimmr das Statut.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 12. November 1912.

8 1. Für die Entscheidung von Streingreiten aus dem Dienst- oder
Lehrverhältnis zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrlingen andererfeits .nrd ein gemeinfames Kaufmanns-
gericht errichtet.

Das Kaufmannsgericht führt den Namen: Kaufmannsgericht
Heidelberg.

Es hat feinen Sitz in der Stadt Heidelberg.

Sein Bezirk umfaßt die Gememdebezirke Heidelberg und Rohrbach in
ihrem jeweiligen gesetzlichen Umfang.
 
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