Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0735
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
670

Nicht beitrittsberechtigt sind Personen, die das 50. Jahr vollendet haben. Das
Recbt znm Beitritt ist von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses
abhängig. Das Äeugnis ist nach einem von der Kasse vorgeschriebenen Frage-
bogen von einem Kassenarzte auszustellen. Die Kosten hiersür trägt der Antrag-
steller. Die Versicherungsberechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das regel-
mäßige Gesamteinkommen den Betrag von 4000 Mark pro Jahr übersteigt.

Die Ortskrankenkasse gewährt als llnterstützung:

1. Für die Dauer von 6 Monaten: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und
bei Erwerbsunfähigkeit Krankengeld, 2. Wöchnerinnenunterstützung sür die Daner
von 8 Wocheu, 3. Sterbegeld, 4. Sterbegeld sür die versicherungsfreien Ehe-
srauen und Kinder unter 15 Jahren.

Pflichten der Arbeitgeber (D i e n ft h e r r s cha f t e n) und
Folgen etwaiger Versäumnis derselben.

a) Der ß 317 der Reichsvers.-Ordg. bestimmt:

,.Die Arüeitgeber haben iede von ihnen beschäftigte vetsicherungspflich'-
tige Person mit Ausnahme der unständig beschäftigten, spätestens am dritten
Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten
Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden.

Veränüerungen, üurch welche während der Dauer der Beschäftigung die
Versicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versiche-
rungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind
spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungtzpflichtige nicht anmeldet, kann, falls
er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, und salls er fahrlüssig
Handelt, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft werden. Wer die Vorichriften
über die Meldung Versicherungspflichtiger in anderer Weise verletzt, kann mit
Geldstrase bis zu 20 Mark bestraft werden. Unabhängig von der Strase holt
der Vorstand der Kasse die rückständigen Beiträge nach. Er kann dem Bestraften
anßerdem die Zahlung des Ein- bis Fünsfachen der rückständigen Beiträge auf-
erlegen.

Die Meldestelle für die Ortskrankenkasse befindet sich in der Bienenstr. 8.

Die Beiträge zur Krankenversicherung entsallen bei versicherungs-
pflichtigen Personen zu zwei Dritteln auf drese, zu einem Drittel aus ihre
Arbertgeber.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche sür die von ihnen
beschäftigten Personen zur Ortskrankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die
Beiträge sind zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die
Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung ersolgt
ist, und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig
abgemeldete Person innerhulb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be--
schäftigung ausscheidet.

Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Vevsicherungspflicht
begründenden Arbeitsverhältnissen stcht, so hasten die sämtlichen Arbeitgeber
als Gesamtschuldner sür die vollen Veiträge.

Die Versicherten sind verpflichtet, die Beiträge nach Abzug des auf den Arbeit-
geber entfallenden Drittels bei den Lohnzahlungen sich einbeyalten zu lasseu. Die
Arbeitgeber dürfen nur aus diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag
wieder einziehen. Die Abzüge sür Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperw-
den, aris welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese TerlDetrage
dürfen, ohne datz dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigesührt
werden, auf volle zehn Psennig abgerundet werden. Sind Abzü-ge für eine
Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung
sür die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

Jm Falle der Erwerbsunsähigkeit werden sür die Dauer der Krankenunter-
stützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschast dauert während des Bezuges
von Krankenunterstützung fort.

Der Anspruch auf Beiträge verjührt in 2 Jahren nach Ablauf des
Kalsnderjabres, in welchem er entstanden ist.
 
Annotationen