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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0738
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EinZUg der Beiträge nicht durch die KrankenLasse besorgt wird, auch das
Einileben der Wochenmarte zu übernehmen. Personen, welche sich frei-
willig versichern wollen, werden auf die M 1243,1279 des Gesetzes hmgewiesen.

Die Quittungskarte ist nur zum Eintleben Ler MarLen bestimmt.
Besondere Vermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefüllte
Karten wevden vom Bürgermeisteramt durch neue ersetzt, ebenso ver-
loren gegangene. Um Verluste zu vermeiden, werden die Quittungskarteu
am besten der geme'^samen Meldestelle zur Aufbewahrung sofort mit der
Anmeldung übergeben.

Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeü ron 200 Wochen
in der

II. Klasse: 126 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 6 Pfg.

III. Klasse: 134 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 8 Pfg.

IV. Klasse: 142 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 10 Pfg.

V. Klasse: 150 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 12 Pfg.

Die A l t e r s ^ e n te in der II. Klasse: 140 Mk.

Die Altersrente in der III. Klasse: 1/0 Mk.

Die Altersrente in der IV. Klasse: 200 Mk.

Die Altersrente in der V. Klasse: 230 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die
Versicherung in einer höheren Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die böchste Klasie ist die V. Klasse mit Wochenbeitraa von 48 Pfg.

Wenn der Empfänger der Jnvalidenrente Kinder hat, so erhöht sich die Rente
für jedes dieser Kinder um ein Zehntel bis zu dem höchstens anderthalbsachen Vetrage.

Die Witwen- und Witwerrente beträgt in der

II. Klasse: 72,80 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 1,8 Pfg.

III. Klasie: 75,20 Mark und steigt sür jede weitere Beitragswoche um 2,4 Pfg.

IV. Klasse: 77,60 Mark und steigt für jede weüere Beitragswoche mn 3,0 Pfg.

V. Klasse: 80,— Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 3.6 Pfg.

Die Waisenrente belrägt für ein Kind etwa die Hälfte, für jedes weitere
Kind etwa ein Viertel der Witwenrente.

Als Witwengeld wird ein Jahresbetrag der Witwenrente, als Waifen-
aussteuer der achtfache Monatsbetrag der bezogenen Waifenrente gewährt.

IV. Geltendmachung des Rentenanfpruches.

Perfonen, welche einen Rentenanfpruch geltend machen wollen, haben sich

an das Städt. Sekretariat für Jnvaliden-und Hinterbliebenenversicherung zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versiche--
rungsanstalt (Landesverstcherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Ge-
gen einen ungünstigen Bescheid findet die Berufung an das Schiedsge-
richt der Anstalt, später Oberversicherungsamt, und eoentuell die Revision an
das Reichsversicherungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen de s A n s p r u ch ^ s « n die Versicherung tritt
ein, wenn der Rentenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ist, bei den Witwen-
und Witwerrenten mit der Mederverheiratung. Die Anwartfchaft aus dem Ver-
stcherungsverhältnis erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre vom Tage der Aus-
stellung der Quittungsk-^te an nicht 20 Marken beklebt sind und die Quitümgs-
karte nicht vor dieser Zeit zum Umtaufche gelangte. Die Anwartfchaft kann unter
Umständen wieder aufleben.

n. Das Vrrstcherungsgefvtz für Nngestellke.

Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911.

I. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind für den Fall der Belufsunfähigkeit und des
Alters (65Zahre) sowie zu Gunsten der Himerbliebenen ver sich erungspflichtig
Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts, verheiratet, verwitwet oder
ledig, Jnländer oder Ausländer und zwar vom vollendeten 16. Lebensjahre ab:

1. Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäfügung ihren Haupt-
beruf bildet.

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