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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0739
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674

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich ge-
hobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, Bureau-
angestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienst-
leistungen beschäftigt werden, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf
bildet.

3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken.

4. Bühnen- und Orchestermitglieder, ohne Rücksicht auf den Kunst-
wert der Leistungen.

5. Lehrer und Erzieher.

6. Die in höheren Stellungen befindlichen Angestellten der Schiffsbe-
satzung deutscher Seefahrz^uge und der Binnenschiffahrt ohne Rücksicht
auf die Borbildung.

Voraussetzungen für den Eintritt der Verficherungspflicht sind:

a) Beschäftigung als Angestellter,

d) Zugshörigkeit Zu einer der 6 oben genannten Gruppen von versicherungs-
pflichtigen Personen,

e) ein Alter zwischen 16 und 60 Jahren,

ll) Beschäftigung gegen Entgelt,

e) ein Jahresverdienst von siöchstens 5000 Mark,

k) Beschäftigung im Deutschen Reich odcr in einem reichsdeutschen Betriebe,

Z) Bernfsfähigkeit.

Jnnerhalb der genanntenAlters- undEinkommengrenzen bleiben v ersiche-
rungsfrei:

1. Die in Betrieben oder im Dieuste des Reiches, eines Bundesstnates, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trügers der reichsgesetztichen
Arbeiter- oder Angestelltenverstcherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschafr
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrentsn im Mindestbetrage nach den Sätzen einer
noch vom Vundesrate festzusetzenden Gebaltsklasse gewährleistet ist.

2. Unter gleichen Bedingungen Geistliche der als öffentlich rechtliche Korpo-
rationen anerkannten Religionsgesellschaften sowie Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen oder Anstalten. '

8. Beamte, Geistliche, Lehrer und Erzieher der unter 1 und 2 genannten
Art, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet oder im öffentlichen Dienste
vorläufig beschäftigt werden.

4. Angestellte in Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieben des Reichs oder
der Bundesstaaten, die Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis und
Anwartschaft auf eine ausreichende Jnvaliden- nnd Hinterbliebenenfürsorge haben.

5. Personen des Soldatenstandes in einer Tütigkeit nach 3. oder in einer
Vorbereitung aus eine bürgerliche Beschäftigung.

6. Aerzte, Zahnärzte und Tierarzte in ihrer beruflichen Tätigkeit.

II. Voraussetzung des Anspruchs ans Ruyegeld und Hinrer-
bliebenenrenten ist:

a) Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit (10 Jahre,
bei weiblichen Personen 5 Jahre).

b) Aufrechterhaltung der Anwartschaft.

Der monatliche Beitrag ist sür alle Versicherte derselben Gehaltsklasse
gleich hoch und beträgt:

in Gehaltsklasse ^ Jahresverdienst bis zu 550 Mk. — 1.60 Mk.

„ „ L ,, mehr als 550 bis zu 850 Mk. — 3.20 „

„ „ 6 von mehr als 850 Mk. bis zu 1150 „ — 4.80 „

» „ v „ „ „ 1150 .. 1500 „ -- 6.80 „

„ „ L . 1500 „ „ „ 2000 „ -- 9.60 „

„ „ L „ „ „ 2000 „ „ .. 2500 „ -- 13.20 „

„ „ E „ „ „ 2500 „ „ „ 3000 „ - 16.60 „

„ » . 3000 „ „ „ 4000 „ -- 20.00 „

„ „ „ „ „ 4000 . 5000 „ -- 26.60

Dre Berträge werden je zur Hülste von den Versicherten und ihren Arvett-
gebern getragen, sie stnd monatlich von den Arbeitgebern bar einzuzahlen, worüber
mit Marken quittiert wird. Die Form der Zahlung ist sreigelassen. Die Ver-
sicherungspflichtigen müssen stch bei der Gehaltszahlung die Hälfte der Beiirägc
vom Gehalt abziehen lassen.
 
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