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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0741
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676

ß 4. Die Prinzipale sind der Stadt gegenüber zur Entrichtung des Schul-
gelds für die von ihnen beschäftigten und nach diesem Statut Zum Besuche der
Handelsschule verpflichteten Arbeitcr verbunden.

Z 5. Dieses Statut tritt sofort in Wirksamkeit.

Vestimmrmgen über dsn WotznungswLchsel.

I. Nach dem Bürgcrlichen Gesetzbuch sind, wenn das Mietverhältnis auf

unbestimmte Zeit eingegangen ist, yesetzlicheKündigungstermine
(Ziele) der 3 1. März, 3 0. Iuni, der 30. September, der 3 1.

Dezember.

Die Räumung der Wohnung hat unmittelbar nach Wlauf dieser Tage,
also mit Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder des 2. Januar zu er-
folgen. Fällt eines der drei erstgenanntprr Ziele auf einen Sonn- oder gesetz-
lichen Feiertag, so ist die Räumung am darauf folgenden Werktag zu voll--
ziehen.

Die Kündigung auf die gesetzlichen Zicle mutz späteftens am dritten
Werktage des betreffenden Kalendewierteljahres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschlossen sein, so mutz
dies künftighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündigungstage gelten auch dann, wenn das Mictver-
hältnis im Laufe eines Kalenderviertelsahres eingegangen wurde, es fei denn,
daß die Parteien eine anderweite Vereinbarung getroffen haben.

II. Jft bei einer auf unbeftimmte Zeit vermieteten Wohnung m o nat -
liche Zahlung des Mietzinses vereinbart, so ist die Kündigung nur auf den
Schlutz eines K a le n de r m o n a t s zulässig. Sie hat spätestens am 15.
des Monats zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für
den Schluß einer Kalenderwoche zuläsftg. Sie hat fpätestens am ersten Werk-
tage der Woche zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Tagen bemessen, fo ift Lie Kündigung an jedem
Tage für den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestirnmte Zahl von Monaten,
Wochen oder Tagen eingegangen, so endigt dasselbe, ohne Latz eine besondere
Kündigung nötig fiele, mit dem Ablauf des vereinbarten ZeitraumS. Hier-
her gehören auch die an Studierende der hieftgen Hochschule auf Semester
vermieteten Wohnungen. Der Anfang und das Ende des Semesters wird
jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt. Wird eine Wohnung auf
mehrere Semester gemietet, so umfaht das Mietverhältnis irn Zweifelfalle
auch d:e zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältniste, welche vor dem Jnkrafttreten Les Bürgerlicheu
Gesetzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finden oü
neuen Vorschriften erst dann Anwendung, wenn nach dem Jnkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches Ler Zeitpunkt Herangekommen ist, auf welck^n nach
dem bisherigen Rechte erstmals gekündigt werden konnte.

Die Veranlagung zu den direkten SLeuern»

Das Steuerab- und -Zuschreiben findet jährlich in der Regel im Monat Mai
statt. Der Termin wtrd jeweils in den Lokalblättern bekannt gemacht. Bis zmn
Ablauf der für das Ab- und -Zuschreiben bestimmten Frift sind die in
den einzelnen Stemraesetzen vorgeschriebenen Steuererklärungen und Anzeigen
sowie die Gesuche um Steuerbefreiung, Steuerminderung, und Steuerrückersatz
bei dem Großh. Steuerko mmiss ä r für den Bezirk Heide lb erg abzu-
geben, wo auch die Steuererklürungsformulare nebst Anleitung zur Aufstellung
derselben erhältlich sind.

Der Stsuerkommissär ist jedoch berechtigt, auch außerhalb des Ab- nnd
Zuschreibetermins die Veranlagung von Personen, welche nach den betreffenden
Gesetzen in der Gemeinde erstmals vermögens- und einkommensteuerpflichng
geworden sind, vorzunshmen.
 
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