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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0743
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678

VIII. Wer der besetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einerVer-
mögenssteuererklärung nicht nachkommt oder in derselben wahr-
heitswidrige Angaben macht, verfällt neben der Nachzahlung der
hinterzogenen Steuer einerdem zehnfachen Betrage dieferSteuer
gleichkommenden Strafe.

L. Jn Bezug auf die GinkvMmeUfteuer.

Der Einkommenstcuer unterliegt — vorbehaltlich der im Gesetzs vorgesehenen
Ausnahmen und Beschränkungen — das gesamte in Geld, Geldeswert oder in Selbstbe-
nützung bestehende Einkommen, welches einer Person aus im Grotzherzogtum
gelegenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf folchen Liegenschaften ruhen-
den Grundrechten und Grundgefällen, aus im Grotzherzogtum betriebener
Land- und Forstwirtfchaft und den daselbst betriebenen Gewerben, aus öffent-
lichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wisfenschaftlichem oder künstleri-
fchem Beruf oder irgend anderer gewinnvringenden Beschäftigung, sowie aus
Kapitaldermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eines
Jahres zuflieht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern
bereits getroffen wird oder nicht.

Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner
Ehefrau, sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehe-
lichen Gütergemeinschaft fliehende Einkommen, ferner dasjenige aus dem
Vermögen feiner Kinder, soweit ihm an deren Vermögen die Nutzniehung zu-
steht, zugerechnet. Die Hinzurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit flie-
ßenden Einkommens der Ehesrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Be-
trag von 500 Mark jährlich erreicht.

Steuerpflichtig sind:

Natürliche Personen und zwar:

I. mit ihrem gefamten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben und daselbst nach Z 2
jenes Gefetzes besteuert werden dürfen;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz
(Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben, vorausgesetzt, datz dies seit minde-
stens einem Jahre der Fall ist, oder aber, datz sie im Grotzherzogtum eine auf
Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben;

II. nur mit ihrem Einkommen aus im Grotzherzogtum gelegenem
Grundbesitze (einfchlietzlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Ge-
werben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer
badifchen >staatskasse.

1. Landes- und sonstige Neichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Dovpelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Grotzherzogtum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaf--
ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, fowie Konsumvereine — mit
Aüsnahme derjenigen, welche vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkauf von
Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschastlichen Betriebs für die Vereinsmit-
glieder bezwecken — mit demjenigen Teile ihres steuerbaren Einkommens,
welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschlietzlich von Ge-
bäuden) im Grotzherzogtum entspricht.

Personen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhen-
den Lasten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinfen) den Be-
trag von 900 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer
nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nich^
badischen Staatskasse bezogen werden, serner die Dienstbezüge (einschlietzlrch
der Militärperfonen) der Militärpersonen aus der Klasse der Unterofsiziere
 
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