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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0744
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679

und Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht-
meister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das
steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen und zwar bei einem neu zu ver-
anlagenden nach dem Stande feiner Einkommensverhältniffe an dem Tage,
mit dem die Steuerpflicht beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkom-
anensverhältnisse am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer
Steuererklärung bmpslichtet ist.

Bei Bemeffung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensver-
hältnisfe an einem beftimmten Tage stnd feststehende Bezüge nach ihrem dem
Stande am matzgebenden Tage entfprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be-
züge nach dem tatfächlichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäfts-
jahrs, sofern sie aber noch nicht ein Jahr lang flietzen, nach dem mutmatzlichen
Ergebnis des laufenden Jahres in Ansatz zu bringen.

Die Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der
Pflichtige feinen Wohnsitz ^pauptniederlafsung) hat, oder, beim Mangel eines
Wohnsitzes im Grotzherzogtum, den grötzten Teil seines steuerbaren Einkom-
mens bezieht.

Bereits in der Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflich-
tige, deren fteuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnisse am

1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, datz sich gemätz Art.
13 des Gesetzes ein höherer Steueranschlag ergibt, sind verpflichtet, eine
Steuererklärung abzugeben. Die gleiche Verpflichtung haben diejenigen Per-
sonen, die erstmals oder, nachdem ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Ge-
meinde erstmals wieder einkommenfteuerpflichtig geworden sind. Der
Steuerkommisfär ist berechtigt, solche Personen schon vor Beginn des Ab- und
Zuschreibens zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern und sie vorläu-
fig zur Einkommenfteuer zu veranlagen.

Für dre Gemeindebesteuerung matzgebende Vestimmungen, Lvslche
von denen für die staakliche Vestsuerung abioeichen.

a. Hinsichtlich des Beemögens.

Während bei der staatlichen Besteuerung des Vermögens das ganze im
Großherzogtum befindliche steuerbare Vermögen an dem Ort zu versteuern ist,
wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat/ist zur Gemeindebesteuerung beizu-
ziehen

1. das Liegenfchaftsvermögen in derjenigen Gemarkung, in welcher die Liegen-
schaften liegen;

2. das Betriebsvermögen in dsn Gemarkungen, in denen das Unternebmsn
betrieben wird, oder auf die es sich erstreckt, und

3. das Kapitalvermögen am Wohnsttz des Steuerpflichtigen.

Bei den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens, welches von einem Steuer-
pflichtigen auf einen anderen übergeht, geht die Steuerpflicht mit dem Beginn
desjenigen Kalenderjahres, welches aus die rechtzeitige Feststellung des Ueber-
gangs (das Ab- und Znschreiben) folgt, auf den Erwerber über.

d. Hinsichtlich des (^inkommens.

Diejenigen Personen, deren Gesamteinkommen unter 900 Mk., jedoch min-
destens 500 Mk. beträgt, sind nicht staatssteuerpflichtig, aber gemeindeumlage-
pflichtig und haben die' diesbezüglichen Anmeldung^n bei dem Großh. Steuerkom-
missär zu machen. Bei der gleichen Behörde haben alle diejeniuen, welche im
Großherzogtum Baden wohne'n und Gehalte, Pensionen oder Wartegelder aus
der Kasse eines anderen Bundesstaates ^der eines ausländischen Staates erhal-
ten, diest Bezüge zur Gemeiiidebesteuerung anznmelden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Meldepflicht werden vom Bürgermeisteramt
an Geld bis zu 30 Mk. bestraft.
 
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