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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0532
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466

Porto für je 50 Gramm nach den tzändern des Welt-

postvereins und des Vereins-Äuslandes . . 5 Pf.

bis zur Geivichtsgrenze von 2 Kilogramm.

V. Warenproben müfsen frankiert werden. GewichtSgrenze 350 Gramm.
Porto ohne Rücksicht auf Entfernung bis 250 Gramm 10 Pf., über 25v Gramm
20 Pf.

Porto für je 50 Gramm nach' den Ländern deS Weltpostvereins

und des Vereins-Auslandes .... 5 Pf., mindestcns 10 Pf.

VI. Gefchäftspapiere innerhalb Deutschlands bis 1 Kilogramm, nach dm deut-
schen Schutzgebieten bis 2 Kilogramm zulässig,

Porto bis 250 Gramm 10 Pf. über 500 Gramm bis 1 Kilogr. 30 Ps

über 250—500 „ 20 „ „ 1—2 Kilogramm ... 60 ,

(Geschäftspapiere sind nach Oesterreich-Ungarn nicht zulässig.)

Porto für je 50 Gramm nach den Ländern des Welt-

postvereins und des Vereins-Auslandes . 5 Ps., mindestens 20 Pf.

VII. Für Einschreibsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waren-
proben und Pakete ohne angegebenen Wert) ist außer denr betr. Porto eine
Einschreibegebühr von 20 Pfg. ohne Rücksicht auf Entfernuug und Gewicht
zu entrichten.

Für Beschaffnng eines Rückscheines weitere 20 Pf.

L. Postanweisungen sind nach Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Luxemburg nnd
den meisten übrigen Ländern bis zu 800 Mark zuläfsig. Die vorauszu-
bezahlende Gebühr beträgt:
u. nach Deutschland:

bis5Mark . . .

über 5 bis 100 Mark .
100 bis 200 Mark

10 Pf.
20 „
30 ..

über 200 bis 400 Mark.
„ 400 „ 600 „ .

600 „ 800 „ .

b. nach Oefterreich-Ungarn, Dänemark und deutsche Postanstalten im Ausland
10 Pf. für je 20 Mk., mindestens 20 Pf.
e. nach den meisten übrigen Ländern 20 Pf. für je 40 Mk.

Formulare sind bei allen Postanftalten käuflich (ungestempelte je
10 Stück für 5 Pf.). Zu Postanweisungen nach dem Auslande konnnt
ein befonderes Formular, welches mit lateinischen Buchstaben und in dcr
Regel in der Währung des Bestimmungslandes auszufüllen ist, m An-
wendung.

6. Postauftragsbriefe müssen frankiert werden. FüreinenPostauftragkommen
folgende Gebühren in Ansatz:

1) Porto für den Postauftragsbrief mit.30 Pf.

2) u. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige

Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des ein-
gezogenen Geldbetrages;

b. bei Postaufträgen zur Akzepteinholung Porto für die

Rücksendung des angenommenen Wechfels mit . . 30 Pf.

DasPorto unter 1. tstvomAuftraggeber voraus zubezahlen. DiePostanweisungs-
gebühr (2u) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto-
betrag unter 2b wird dem Austraggeber beiUebersendung des angenommenenWechsels
angerechnet.

Jst die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert
worden, so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an
einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechfelprotestes befugte
Person ohne neuen Gebuhrenansatz bewirkt. Die Aufnahme des Wechselprotestes kann
bei Postaufträgen bis 800 Mk. auf Verlangen der Absender durch Postbeamte erfolgen.
Jn diesem Falle ist ein besonderes Postauftragsformular zu verwenden.

Die Gebühr für die Aufnahme des Postprotestes richtet sich nach den Lanoes-
gesetzen und beträgt für das Großhsrzogtum Baden bei Wechseln bis 500 Mk. 1
bei Wechseln über 500 Mk. 1 Mk. 50 Pf. Außerdem für die Rücksendung dcst pro-
testierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 Pf. (im Orts-u.Nachbarortsverkehr2-)tist.!
 
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