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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0610
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644

Gebühren--Tarif für die Gchäckbepatterei

an» Bad. Hauplbahnhof in Heidelberg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn),

Die Gebühren, welche die Gepäckbestätterei für die Bestellung des Reisegcpäcks rc.
und des Expreßgntes erheben darf, sind für das Bestättereigebiet*) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Iiür: öctL Hlerbrrirrgen öes E-epäcks
vam Aussteige-Perron oder vou der Gepäckuiederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer . .... 30 I

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 I

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 I

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20 I erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern w., darf firr
jedes Stück eine Gebühr von 10 I erhoben werden.

Expreßgut-Verkehr öer Großh. Sadischen Sahu.

Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckabfertigungsstellen oder den besonderen Expreß-
gutannahmestellen zur Beförderung als Expreßgut von und nach solchen Stationen
der deutschen Eisenbahnen angenommen, die für den Gepäckverkehr eingerichtet sind
und zwischen denen in den Tarifen direkre Sätze bestehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadresfe abgefertigt. Die Aussüllung
der Eisenbahn-Paketadresse liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Paketadresse
können bis zu 5 Stücke aufgeliesert werden.

Die Anuahme ist ausgeschlossen:

a. hinsichtlich der im Z 50 8 1, 3 und 4 der Verkehrsordnung verzeichneten

Gegenstände;

b. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

e. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht übersührt wird.

Die im § 50 6 der Verkehrsordnung verzeichneten Gegenstände werden unter
solgenden Bedingungen zur Expreßgutbesörderung zugelassen:

a. die Stücke müssen sest verschlossen sein;

d. der Jnhallder Stückeund der Wert, welcher den Höchstbetrag sür die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, stnd anzugeben und auf der Eisenbahn-Paketadresse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Jnteresfe an der Lieserung auf mehr als 500 Mark an-
gegeben, so werden die Gegenstände Zur Expreßgutbeförderung nicht angenommen.

Von Stationen innerhalb des deutschen Reichs nach badischen Stationen auf
schweizerischem Gebiet und umgekehrt kann Expreßgut nur im Vsrkehr mit Basel Bad.
Bahnhof und Schaffhausen Badische Bahn abgesertigt werden. Die Absender oder
Empfänger müssen die Zollbehandlung persönlich oder durch Beauftragte bei den Zoll-
stellen der Bahnhöfe in Bawl und in Schaffhauseu vornehmen lassen.

Jm Verkehr der auf schweizerischem Gebiet gelegenen badischen Stationen unter
sich kann Expreßgut abgefertigt werden.

Ferner kann Expreßgut im Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des
deutschen Reichs und den badischen Bodenfeeuserstationen Dingelsdorf, Hagnau, Jm-
menstaad, Mainau, Meersburg, Staad bei Konstanz, Unteruhldingen und Ueberlingen
Stadt, außerdem zwischen den auf schweizerifchem Gebiet gelegeNen badischenStatwnen
Basel und Schaffhaufen und den genannten Bodenseeuferstationen abgesertigt werden.

Das Bestättsreigebiet umfatzt: Die Stadt Heidelberg einschl. dss Stabtteils Neusnheim bis
zur Moltke- und Gabelsbergerstraß«, zum Hause Nr. 83 der Zsegelhüuser Landstraße, zum Karl-Nor, zmn
Friesenwsg uud Schl-'ßberg, zur erstsn Biegung am KlingeMeichmeg (beim Wassersnllj, zur Alleestraßs.
zum Steigsrweg und zum Fuhrhoswsg einschl. (Bsi Senduugen nach den in die Neuenheimer uuo
Ziegelhäuser Landstraße vom Bergs her einmündenden Seitenstraßen wird ein Zuschlag von S Psg. pro
Sendung erhoben.)
 
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