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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0624
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564

Der Schlafraurnzettel ist in jedern Schlafranm dauernd auszuhängen.

8 2.

Der Ein- und Auszng jedes Schlafgängers ist nach Vorschrift der Melde-
ordnuug (OrLspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904) binnen 3 Tagen
anzumelden.

Außerdem hat dcr Vermieter ein Berzeichnis über die von ihm beher-
bergten Schläfer zu führen, in welches die Vor- und Zunamen und die Hei-
mat der Schläfer, sowie der Tag des Einzugs und Auszugs einzutragen ist.

8 3.

Der Vermieter hat für die Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ord-
nung in feinem Hause zu sorgen.

Die Schlafräume find ausreichend zu lüften und täglich zu reinigen.

Die darin Lefindlichen Betlen und anderen Ausstattungsgegenstände
sind stets reinlich zu erhalten und bei Bedarf zu erneuern.

8 4.

Bei Aufnahme von Schlasgängern muß dem Vermreter für sich und seine
Familien- und Haushaltungsangehörigen eine genügend große Wohnung, so-
wie die Möglichkeit der Trennung der für diese Lestimmten Schlafräume nach
Geschlechtern und für jedes Ler Angehörigen üLer 12 Jahren, bezw. für zwei
solcher Angehörigen unter 12 Jahren je ein Bett zur Versügung bleiben.

Küchen, Arbeitsräume, Werkstätten und dergl. dürfen nicht als Schlaf-
rüume dermietet werden.

8 s.

Der Vermieter oder Angehörige Lesfelben dürsen nicht mit Schlasgän-
gern im gleichen Zimmer schlafen. Ausnahmen sind mit besonderer Geneh-
migung der Ortspolizeibehörde Hinsichtlich erwachsener Personen zulässig.

8 6.

Rämne, zu welchen man durch Wohn-, Schlaf-, Aröeitsräume oder Kü-
chen des Vermieters oder seiner Angehörigen gelangen kann, dürsen nichi an
Schlafgänger vermietet werden.

8 7-

Das Vermieten von Schlafstellen an Personen beiderlei Geschlechts,
außer an Eheleuten oder Eltern und Kindern unter 10 Jahren, ist nicht ge-
stattet.

8 8.

Die als Schlafstellen bermieteten Räume müssen gedielt und heizbar sein
und unmittelbar ins Freie führende, zum Oeffnen eingerichtete, stehende Fen-
ster, mit einer lichtgobenden Gesamtsläche von (miNdestens) von 1/10 Ler Bo-
densläche besitzen.

Aus Len Kopf der in einem Raum übernachtenden Personen muh eine
Bodensläche von 4 Quadratmeter und ein Luftraum von mindestens 10 Kubik-
meter entsallen.

8 9-

Die Schlasräume müssen von innen verschließbar und die an Schlasgän-
gerinnen vermieteten Räume außerdem innen mit Türriegeln versehen sein.

8 io.

Jedem Schlafgänger ist ein besonderes Bett, eine Sitzgelegenheit, ein be°
sonderes Wasch- und Trinkgefäß und ein eigenes Handtuch zur Verfügung zu
stellen.

Jn jedem Schlafraum muß ein mit Wasser gefüllter Spucknapf stehen,
der jeden Morgen zu entleeren- zu reimgen und frisch mit Wafser zu füllen ist.

§ 11.

Den Schlafgängern ist — sofern ihnen nicht ein besonderer Abort zur
Versügung steht — die Benützung der Aborträume des Vermieters zu ge-
statten.
 
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