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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0625
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565

8 12.

Den Schlafgängern ist zu gestatten, stch auch nach t>er Aröeitsstunde in dem
Schlafraum aufzuhalteu.

8 13.

Den Polizei- und MedizinalbeamtLn, Bau- und Wohnungskontrolleuren,
Len von den Polizeibekhörden beauftragten Personen, sowie den Beauftragten
der städtischen Armenpflege, ist jelderzeit der Zutritt in die Schlafräume zu
gestatten und auf Verlangen das Schlafgänger'verzeichnis vorzulsgen.

8 14.

Zuwiderhandlungen gegen diefe Vorschrift werden an Geld bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.

8 15.

Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.

Auf die an diesem Tage bereits bestehenden Schlafstellen sindet diese
Vorschrist ebensalls Anwendung.

Die Vovgeschriebene Anzeige hat in diesem Falle bis längstens 15. Jan.
1907 zu erfolgen.

Die BeaufstchLigung der Pflegekinder in der SkadL Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Januar 1908 auf Grund des §98u P.-St.-G.-B.,
in Kraft getreten am 1. April 1908.

ß 1. Wer ein Kind nnter sieben Jahren gegen Entgelt zur Verpflegung über-
nehmen will, muß hierzu die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erwirken.

Als Entgelt wird nicht nur die Vereinbarung einer Barvergütung, eines Kost-
geldes oder einer Abfindung, sondern auch die Abgabe von Kleiduug usw., wie
überhaupt jede Leistung angesehen, die als Gegenleistung für die Verpfleguug auf-
zufassen ist.

Z 2. Behufs Erwirkung der Genehmigung bat die Pflegemutter das Kind
vor der Annahme beim Sekretariat des Armenrats persönlich anzumelden.

War die Anmeldung vor der Annahme nicht ausführbar, so hat sie sobald
als möglich, spätestens aber am dritten Tage nach der Ueüernahme des Pflege-
kindes zu erfolgen.

ß 3. Bei der Anmeldung ist anzugeben:
u) der Name des iu Pflege zu nehmenden Kindes, Ort und Tag seiner
Geburt, sowie seine Religion;

b) Name, Stand und Aufenthaltsort der Eltern des Kiudes, bei unehelichen
Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie Name, Stand
und Aufenthaltsort des außerehelichen Vaters;
e) Name, Stand, Alter, Religion und Wohnung der Pflegemutter;
ä) die Höhs des Pflegegeldes bezw. der Absindung oder sonstigen Leistungen.

Gleichzeitig sind die standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes, sowie etwaige
sonstige Nachweise über seine Person vorzulegen.

Z 4. Die Erteilung der Genehmigung zur Uebernahme des Pflegekindes ge-
schieht durch den Armenrat namens und im Auftrag des Gr. Bezirksamtes als
der Ortspolizeibehörde in der Weise, daß der Pflegemutier ein Erlaubnisschein
behändigt wird.

Bestehen gegen die Genehmigung zunächst keine Bedenken, so erfolgt die Aus-
händigung sofort aus die Anmeldung. Wird sie von bestimmten Nachweisen, ins-
besondere einer vorherigen ärztlichen Üntersuchung des Pflegekindes oder der Pflege-
mutter, abhängig gemacht, so hat die Pflegemutter für Beibringung derselben
innerhalb der zu setzenden Frist Sorge zu tragen.

8 5. Die Genehmigung wird nur auf Widerruf und nur solchen Personen
weiblichen Geschlechtes erteilt, welche nach ipren persönlichen Verhältnissen und
nach der Beschaffenheit ihrer Wohnung zur Üebernahme eines Kindes obne Ge-
fährdung des leiblichen, geistigen und sittlichen Wohls desselben geeignet erscheinen.
Sie wird hiernach insbesondere Personen, die einen schlechten Leumund besitzen
vder in ungeordneten häuslichen Verhältnissen leben, nicht erteilt, kann aber auch
 
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