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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0626
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666

aus anderen Gründen und namentlich solchen vcrsagt werden, die geistiq oder
körperlich krank sind, eine ungenügende Wohnung haben, öffentliche Armenunter-
stützung beziehen oder bereits zwei Ziehkinder in Pflege haben.

Z 6. Die erteilte Erlaubnis erlischt beim Wohnungswechsel der Pflegemutter
Vor einem solchen ist daher die Genehmigung zur etwaigen Fortsetzung des Pflcge-
verhältnisses beim Armenrat unter Vorlage des Erlaubnisschemes nachzusuchin.

8 7. Die erteilte Erlaubnis kann zurückgezogen werden, wenn nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund deren die Genehmigung hätte
versagt werden können, aber auch dann, wenn die Pflegemutter sich weigert, den
zur Beaufsichtigung Bestellten die verlangte Auskunst zu erteilen, oder wenn sie
deren Anordnungen nicht Folge leistet.

8 8. Wenn der Armenrat die Erlaubnis versagt, an Bcdingungen knüpft
oder Zurückzieht, steht es den Beteiligten frei, hierüber die endgültige Entscheidung
des Großh. Bezirksamtes herbeizuführen.

Z 9. Vom Armenrat wird jeder Pflegemutter eine Anweisung behändigt. in
der außer den Bestimmungen dieser Vorschrift Verhaltungsmaßregeln bezuglich
der Verpflegrmg und Erziehung der Kinder enthalten stnd. Die Pflegenmtter ist
verpflichtet, diese Anordnungen genau zu besolgen.

K 10. Die Pflegemütter sind verpflichtet, ein neu aufgenommenes Kind inner-
halb 8 Tagen nach Empfang des Erlaubnisscheines, auf Perlangen des Armerrrates
auch vor Erteilung desselben, dem vom Llrmenrat bezeichneten Arzte zur Unter-
suchung vorzustellen. Sie haben sodann diese Vorstellung regelmäßig und zwar
von Kindern unter einem Jahr jeden Monat,
von Kindern von 1—2 Jahren jeden zweiten Monat,
von Kindern über 2 Jahre alle 6 Monate
zu wiederholen und bei dem vom Armenrate bezw. im Erlaubnisschein bezeichnetcn
Arzte zu bewirken.

Die Vorstellung hat an trockenen, nicht stürmischen oder rauhen Tagen zu
geschehen. Kann das Kind aus irgend einem Grunde nicht zur Vorstellung gebracht
werden, so hat dies die Pflegemutter unter Angabe des Hinderungsgrundes inner-
halb der oben bestimmten Zeit dem Arzte mit'dem Ersuchen um Vornahme eines
Besuches in ihrer Wohnung mitzuteilen.

Kränkelt das Kind, so ist ohne Verzug die Hilse des Arztes anzurufen.

Der Arzt ist berechtigt, auch ohne Aufforderung das Kind in der Wohnung
zu besuchen und stch über seinen Zustand und seine Unterbringung zu verlässigen.

Die Anordnungen des Arztes sind sorgfältig zu beobachten.

8 11.- Der Armenrat hat durch die von ihm angestellten Kinderpflegermnen
und die von ihm beauftragten Mitglieder des Frauenvsreins die Pflegesteller sort-
gesetzt besuchen und die Befolgung dieser Vorschrift und der Anweisung für Pflege-
mütter wie der ürztlichen Anordnungen überwachen zu lassen. Die Pflegemütter
haben diesen Personen stets den Zutritt zur Wohnung und die Besichtiguug des
Kindes zu gestatten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu geben. E

8 12. Wird das Pflegeverhciltnis aufgegeben oder stirbt das Kind, so hat
die Pflegemutter binnen 8 Tagen beim Armenrat die Abmeldung unter Rückgabe
des Erlaubnisscheines zu bewirken. Geht das Kind in andere Pflege über, so lst
der Name und Wohnort der neuen Pflegemutter anzugeben.

8 13. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden aufgrund des 8 98aP.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis Zu 8 Tagen bestraft.

T rs Hundstaxe.

Gesetz vom 4. Mai 1896.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 6, Verlag

von I. Hörning).

Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Heidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom 1.—15. Juni zu entrichten.
 
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