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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0627
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Schutzmatzregeln gegen dre Hundswut.

Bad. Vollzugsverordmmg zum Reichs-Viehseuchengesetz doru 29. April 1912

(Ges. u. V.O.Bl. S. 139).

9. Hundehalsbänder (§ l7 Nr. 8 des Ges. vom 26.Juni 1909 M.G.Bl. S. 519)).

(Zu Z 34 der Ausfiihrungsvorschristen)

Z 21. Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbäudern vcrsehen sein, die
Namen und Wohnung des Besitzers ersehen lassen.

Auf Ansuchen kann das Bezirksamt ein sonstigss, die Zugehörigkeit des
Hundes sicherstellendes Keunzeichen zulassen.

Hunde, welche nicht das vorgeschriebene Halsband oder Keunzeichen tragen,
werden — vorbehaltlich der Bestra'fung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis
zum Ablaufe bes zweiten folgenden Tages nicht von Lem Besitzer unter
Vorzeigen Ler Quittung über Lie an die Gemeindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr bon 2 Mark abgeholt weoden, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung -er Kosten für die Auf.
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen sür
das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches
für Las Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

Die Nufltcht auf HunÄe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 mit Abänderung vom 18. März 1909
aus Grund der W 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.

Z 1. Alle größeren Hunde — insbesondere Metzgershunde, Bernhardiner,
Neufundländer, Leonberger, Doggen (deutsche, Ulmer, dänische), Bulldoggen und
Boxer, russische Windhunde, — müssen außer dem Hause mit einem das Beißen
wirksam verhinderndeu, wohlbesestigten Maulkorbe versehen sein.*)

Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, auch für andere Hunde als die
unter Absatz 1 bczeichncten im Einzelsalle den Maulkorbzwang anzuordnen.

Z 2. Ausgcnommen von dem Verbot des tz 1 sind die Hunde, welche zur
Jagd oder Schäferei verwendet werden.

Z 3. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbade-Abdg.
anstalten, in die Anlagen der hiesigen Stadt, auf die Messe, in öffentliche Dienst-
gebäude und in Räume, in denen Nahrungs- oder Gcnußmittel feilgeboten werden,
ist ebenso wie das Herumlaufenlassen von Hunden an diesen Orten verboten.

Jn öffentliche Wirtschaften — ausgenommen dis Stadtgarten- u. Schloßgarten-
wirtschaft — dürfen Hunde nur mitgebracht werden, sofern sie an einer Leine oder
Kette verwahrt sind und der Wirt e's gestattet.

Z 4. Verantwortlich für die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen
ist der Eigentümer oder Besitzer eines Hundes oder derjsnige, dem der Hund
zur Beaufsichtigung anvertraut ist.

Z 5. Zuwiderhandlungen werden genräß ZZ 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.
unt Geldftrafen bis zu 10 'Mk. bezw. bis zu 20 Mk. bestrast.

Nbfuhr der Nbtrittstotfe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 mit Abänderung vom 27. März 1885
nnd 15. Juli 1890 auf Grund dcs Z 87 a P.-St.-G.-B., Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.
und Z 5 der Gesundhcitsverordnung vom 23. Dezember 1908.

I. Allgemeiue Vorschrifte«.

Z 1. Die Auswechslung, Nbfuhr, Entleerung und Reinigung der Ab-
trittonnen wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt**), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif
bezeichneten Gebühren durch emen Unternehmer beforgt. Der Unternehmer,
bezw. deffen Vertreter, welcher siir die Erfüllung dieser Vorschrift der Poli.
zeibehörde gegenüber einzuftehen hat, ist üer letzteren vom Stadtrat namhasi
z u m a chen.

*) Für Rottweiler wurde versuchsweise der Maulkorbzwang aufgehoben.

**) Dis Sradtgemeinde hat das Geschäst unterm i.Januar 1S8S selbst übernommen.
 
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