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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0628
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568

Das Gleiche gilt bezüglich ber Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte Lie Stadtgemeinbe das in Frage stehende Geschäft selbst über-
nehmen*), so hat sie der Polizeibehörde einsn städtischen Bedisnsteten zu
bezeichnen, welcher für Erfüllung diefer Vorschrift verantwortlich ist, und es
unterliegt dann derfelbe den nämlichen Bestimmungen, die in dieser Vor-
schrift für den Unternehmer enthalten sind.

Abdg.v. H 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
I8.vii.9o ^iesiger Landwirte, mit Zustimmun-g des Bezirksamts gestatten, datz der be-
treffende Hausbesitzer selbst die Auswechslung, Abfuhr, Eutleeruug und Rei-
nigung seiner Tonnen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

§ 3. Findet bei Ler Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung Ler
Abtrrttgruben eine Verunreinigung Ler Straße oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sosort
wieder zu beseitigen, wozu die betrefsenden Hausbesitzer das nötige Wasser
zu liefern haben.

II- Besondere Vorschrifterr.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Ent-Ieerung
und Reinigung der Abtrittonnen.

§ 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
wechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig
zu besorgen. Die Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von
vornherein vom Stadtbauamt **) festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, Laß jede
Tonne, bevor sie vollständig gefullt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Ge-
brauch befindliche tragbare Tonne darf nie känger wie acht Tage in einem
Haufe stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen
lassen, daß die Tonnen öfter als zu den dnrch das Stadtbauamt**) festgesetzten
Zeiten aogeholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krank-
heit ausgebrochen ist, so ist der Unternehmer, bezw. dessen Wertreter auf Be-
gehren des Tonnenbesitzers, sowie auch, falls die Polizeibehörde dies ver-
langt, zur häufigeren Abholung der Tonnen verpflichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig
gleichstehenden Feiertagen, ist die ALHolung Ler Tonnen — vorbehaltlich be-
sonderen polizeilichen Dispenses in Lringenden Fällen — nur bis morgcns
9 Uhr zulüssig.

Abdg.v. § 6. Die Reinigung der Tonnen muß außerhallb der Stadt geschehen und
27.iii.85 pw gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besiher wieder
zurückgegeben werden.

§ 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in Z 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlanbnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in
Gebrauch nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tounen dem
Stadtbauamt **) schristlich Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrist vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sin^ die in
8 4 Abs. 2 dieser Vorschrift ausgestellten Grundsähe maßgebend.

An-ch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vor-
schrift zu beachten, je-de Verunreinigun-g der Straße, welche bei der Abholung
der Tonnen stattfindet, soso-rt wieder zu beseitigen, die Reinigung der Ton-
nen autzerhalb Ler Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz Ler Besorgung des fraglichen
Geschäfts erteilen wird, zu ibefolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der AbtrittgrubeN' hat mittelst der Saugpumpe zu

*) Jst geschehen unterm 1. Januar 1889.

**) Jstzt ftädtische Absuhranstalt.
 
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