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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0634
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574

1) Der Leicheuordner.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.

3) Die Leichenträger.

4) Der Leichenhalleausseher.

5) Der Friedhofaufseher.

6) Der Totengräber.

Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf üie Dienst-
weisung sür Leichenschauer verpflichtet.

§ 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienst-
weisung gegebenen Vorschristen genau nachzukommen; in Fällen, wclche in
der Dienstweisung nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der
Friedhof-Kommission einzuholen.

Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Wiüersetzlichkeit
werden strenge bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung
nach sich. Es ist dem Leichenpersonal bei Strase der Dienstentlassung ver-
boten, Anforderungen an Geld oder anderen Dingen an die Hinterbliebeaen
zu machen; ebensowenig darf dasselbe weder vor oder nach der Beerdigung
Essen oder Trinken beanspruchen, noch darf demselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieserungen in irgend einer Form
wird autzer üer etwaigen strafrechtlichen Versolgung mit sosortiger Entlassuag
geahndet.

Beschwerden gegen das Perfonal sind bei der Friedhof-Kommission anzu-
bringen.

§ 4. Bezüglich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadt-
rat ausgestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung matz-
gebend.

Nach derselben werden für die Art üer Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiter gewünfchten außergewöhnlichen
Leiftungen ist Von den Hinterbliebenen zu trefsen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet
sind, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in An-
wendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung
die sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Enlpfang.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ovdnung.

8 6. Jeder Todesfall muh unverzüglich nach dem Eintritt des Todes
dem Leichenschauer^) und dem Leichenordner^^) angezeigt werden. Zu dieser
Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verhindert ist, dersenige, in dessen Wohnung oder
Behausung sich der Sterbefall ereignet hät.

Die Pslicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
des Leichenfchauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen
werden.

§ 7. Die nach den Bestimmungen des H 6 zur Anzeige verpflichtetcn
Personen müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens
20 Stuuden nach eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit
der Anzeige ües Todesfalls vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags
in das lLteüberegister den vorschriftsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein zuv
Bestattung den Erfchienenen übergibt; auf demselben soll gleichzeitig bemerkt
werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankhsit eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrift

*) Siehe im Adreßbuch unter „Berufsgeschäften": Leichenschauer.

Städt. Leichenordner, z. Zt. Martm Becker, Grabengasss 6. Fernspr. 47.
 
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