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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0635
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sind zu betrachten: Mattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

ß 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Uebersührung der Leichen in Lie städtischen Leichenhallen oder in die
dcs akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen,
nur in den frühen Morgen- und späten Abendstunden und nur aus dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidung der Hauptstraße stattfinden.
Jnnerhal'b des Stadtgebietes ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitung der
Leidtragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

§ 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgeftellt, die Bepslanzung
der Gräber selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besovgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beaustragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher
Verfolgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber aus den allgemeinen Leichenfeldern üürsen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 Meter nicht überschreiten
und die Grundfläche des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; Lasselbe
gilt für die Familiengräber in den Vovderen Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der
Friedhof-Kommission auch höhere Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung bon Bäumen oder Gesträuchen, welche genietzbare
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich
eingeholte Erlaubnis der Friedhof-Kommifsion Bäume oder Sträucher außer-
halb Ler Grabstätten zu pflanzen, zu versehen und zu entsernen.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt werden.

IV. Feuerbestattungs-Ordnung.

§ 37. Zur Vornahme der Feuevbestattung Verstorbener ist ausschlietz-
lich die auf dem städtischen Friedhose errichtete Feuerbestattungsanstalt be-
stimmt.

Z 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadeü der auf die
erste Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans-
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirks-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofkommission Abdg.u.
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind solgende Belege erforderlich: ^Erg- v.

1. Eine von der zuständigen B-ehörde ausgestellte Beurkundung, datz der''
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (§ 56 ff. des Reichsgesetzes
vom 6. Februar^ 1875) erfolgt ist (sür außerhalb des deutschen Reichs Ver-
storbene ein amtlich beglaubigtcr Sterbeschein).

2. a) eine behördlich beglaubigte, von einem approbierten Arzte angefertigtc
Krankengeschichte des lwtreffenden Fnlles.

b) Ein Zeugnis des ftaatlichen Sanitütsbeamten des Sterbeortes oder
bes Großh. Bezirksarztes zu Heidelberg dnrüber, datz nach dem Ergebnisse der
von ihm vorgenommenen Besichtigung der Leiche jeder Lerdacht des Vorliegens
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist und

o) wenn eine Sektion der Leicho vorgenommcn wurde, überdies ein in glei-
cher Weise angefertigter und beglaubigter Leichenbesund.

Jn sämtlichen Schriststücken a, b, c ^t die Todesursache. möglichst deut-
lich anzugeben.

3. eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, datz
entweder

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung zweifellos gcwollt hat oder

b) beini Tode Willensunfähiger oder von Personen unter 18 Jahren,
datz Lie Bejtattungspslichtigen die Einäscherung verlangcn.
 
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