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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0640
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580

Wird die Leiche vorher für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöhen sich die Taxen um weitere 20 Mk.

29. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhos auf den Friedhos und so-
sortige Beerdigung einschließlich des Wagens des Geistlichen in I. Klasse
50 Mk., in II. Klasse 40 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts ohne Benützung des städtischen Leichen-
wagcns aus den Friedhos gebracht und sosort beerdigt, so vermindert sich diese
Taxe in I. Klasse um 6 Mk., in II. Klasse um 5 Mk.; wird eine solche Leiche
auch von dern auswärtigen Geiftlichen im eigenen Wagen begleitet, so trltt
eine weitere Verminderung um 6, bezw. 5 Mk. ein.

Wird die Leiche zuerst sür kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöht sich die Taxe um 15 Mk.

30. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhos in die Feuerbestattungs-
anstalt 25 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20 Mk.,

wird dieselbe zuerst sür kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus ge-
bracht, so erhöht sich diese Taxe um 15 Mk.

31. Die Einäscherung einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen
Verrichtungen bis zur Ablieferung, bezw. einschließlich der Beerdigung in dcn zur
Aufnahme von Aschenreüen besonders bestimmten allgemeinen Leichenfeldern 25 Mk.,
jede unmitlelbar darauf folgende 10 Mk.

Jn diesem Fall werden die Kosten auf die Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von >Holz.1 Mk. 50 Psg.

33. Eine Kapsel von Blech ..... 1 Mk. 50 Pfg.

34. Ein verzierter Sarkophag aus Ton . . 10 Mk.

Ein gleicher in Majolika-Aussührung . . 15 Mk.

36. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen istz
wird diese im einzelneu Fall von der Frledhof-Kommission festgesetzt.

O. F r i e d h o s s - T a x e n.

1. Die in § 31 der Leichen- und Friedhos-Ordnung bezeichneten Gräber
werden unter solgcnden Bedingungen abgegeben:

a) Die Fläche eines Familiengrabes mißt 2,40 Meter in der Länge und
1,20 Meter in der Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander
abgegeben, so sällt der in 27 der Leichen- und Friedhos-Ordnung vorge-
schriebene Zwischenraum weg; werden jedoch zwei oder mehrere binter
einander liegende Gräber abgegeben, so muß der vorgeschriebene Zwischeu-
raum dazu genommen werden und wird besonders berechnet.

v) Das Recht aus ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Ueber-
nahme; nach Ablaus dieser Frist fallen die Gräber der Stodt anheim, wenn
nicht die Fortdauer des Rechts aus weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegilng
der sestgesetzten Taxe erworben wird.

c) Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn cine
anderweite Verwendung des Platzes sür angemessen erachtet wird.

ct) Diese Gräber dürsen nur sür die Glieder der Familie des Ueberneh-
mers oder dessen Abkömmlinge, sowie deren nächste Verwandte benützt werden;
Abgabe oder Tausch eines unbelegten Grabes an andere dars nur mit aus-
drücklicher Genehmigung der Friedhos-Kommissiou erfolgen, in welchem Fall
sich die Benützungsdauer vom Tag der erften Uebernahme berechnet; wird die
Genehmignng nicht eingeholt, so hat der neue Uebernehmer die volle Taxe
nachzuzahlen.

e) Werden die Gräber oder Grusten, sowie deren Denkmale, Einsassum
gen und Anpflanzungen nicht ordnungsgemäß unterhalten, so sallen dllpe
samt Zubehör ein Jahr nach der den Ängehörigen oder deren Bevollmach-
ligten oder, wenn diese nicht zu ermittetn stnd, ans ösfentlichem Wege zuge-
stellten Mahnung an die Stadt zurück, wenn die Angehörigen nicht innerhaw
 
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