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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0642
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582

5. Ausgraöen von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als für Ein-
fassungen oder Gruften, eini'stliehlich der Entfernung der Erde wird mit
4 Mk. für den Kubikmeter berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Fa-
miliengrab sich ergebenden Erde 1 Mk. 50 Pfg.

7. Jedes Ausgraben einer Leiche 40 Mk..

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermäßigen
sich diese Taxen auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung Ler Asche eines auswärts Verstorbenen in einer Fa-
miliengraostätte 5 Mk.

10. Für alle autzergewöhnlichen Leistungen, für welche in dieser Tax-
ordnung eine Gebühr nicht aufgeführt ist, wird besondere Rechnung aus-
gestellt, welche vor ihrer Anforderung von der Friedhof-Komnnssion geprüft
und dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

üi. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der
Feuerbestattungsanstalt.

Die solgenden Beiträge flietzen nicht in die Friedhofkasse, sondern in den
Amortisationsfond, aus welchem alljährlich nach Matzgabe der aus diesen Ein-
nahmen zur Verfügung stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch
das Los zu beftimmenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter
Amortisation fällt die Erhebung dieser Beiträge weg.

1. Für je eine Feuerbestattung 20 Mk.

Der L-tadtrat kann bei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchen von
Erhebung Lieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre 40 Mk.

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden
dieselben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entsprechend, so lange un-
besetzte Nischen vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15 Mk.

Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuer-
bestattung Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen
wollen, ist ein Kostenvorschutz einznsenden, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit
verlangt wird, 110 Mk., und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 Mk.
beträgt. Der nicht verwendete Teil geht mit der Kostenberechnung in möglich knrzer
Zeit an die Person zurück, welche die Einzahlung geleistet hat.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides anf
telegraphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 Mk. 20 Pfg. für das
Telegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunft Ler Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele-
gramm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) telsgraphisch so rechtzeitig anzumelden,
daß die nötigen Anordnungen zur sofortigen Empiangnahme der Leiche noch ge-
troffen werden können.

4. Soll aus Orten oer näheren ooer serneren Umgebung der Transport
der Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch
den hiesigen Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mit-
zuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.
 
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