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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0643
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583

Die Fsuerlöfchordnung für die Stadl Neidelberg.*)

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 27. März 1897 auf Grund des Z114 Ziff. 4P.-St.-G.-B.

Auszug (f. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriflen S. 99, Verlag

von I. Horning).

Z 1. Wer den Aus-bruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wechr-
mmmt, hat bies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, bei Vermeiden strenger Bestrasung, besonüers verpslichtet.

Z 2. Die Gebäude, in denen fich Feuermeldestellen befinden, sind durch
weiße, emaillierte Taseln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" lenntlich
gemacht. An Len öfsentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der
Hausglocken üurch ern rotes Schild mit der Auffchrist „Feuerglocke" be-
zeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden,
sowie spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt ge-
geben.

Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leichr in üie Augen sallen-
ben Stelle ein Plakat anzubringen, aus welchem die nächst gelegene Feuer-
meldestelle bergeichnet ist.

Autzerdem befinden sich an den ösfentlichen Brieskästen und Plakatsäulen
Tafeln mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis
dieser Stellen ist in das städtische Adretzbuch ausgenommen.

Für die zur Wedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten
befondere Jnstruktionen.

§ 3. Die eine Feuersgesahr meldende Person hat unter Nennung ihres
Namens nnd Berufs über Ort, Stratze, Hausnummer und Grötze der Feuers--
gefahr möglichst vollständige und -genaue Angaben zu machen.

§ 7. Bis zum Eintreffen der sreiwilligen Feuerwehr, welche bei allen
Brandfällen zunächst die Lösch- und Rettungsmannschasten stellt, haben die
Hausbewohner mit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen alles aus-
zuwenden, um das Feuer zu löschen oder dessen Ausbreitung zu verhindevn.

§ 8. Die Anordnung und Leitung der Löschmatzregeln steht dem Grotzh.
Amtsvorstande Lezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbür-
germeister, der Stadtbaumeister, sowie Ler Kommandmrt der freiwilligen
Feuerwehr Leratend zur Seite steheNl.

Die "Befehle zur Aussührung der speziellen Anordnungen erteilt Ler
Kommandant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

§ 9. Dem Grotzh. Amtsvorstand bezw. dessen Stellvertreter steht die
Besugnis zu, im Notfalle nicht zur sreiwilli-gen Feuerwehr gehörige, arbeits-
fähige Einwohner zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafver-
meiden verpflichtet, den Anordnungen der im borigen Paragraphen bezeichne-
ten Personen Folge zn leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatseuerspritzen gehalten,
solche auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bei strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Hänser verpflich-
tet, warmes Wasser bereit zu stellen und abzugeben, und bei Glatteis zu
streuen.

8 11. Mühige Zuschauer sind bon der Brandstätte fortzuweisen. Eltern,
Vormünder und Erzieher sind verpslichtet, ihre jugeirdlichen Angehörigen
während des Brandes zu Hause zu behalten.

^8 12. Autzer Len Bewohnern des Hauses und Len in § 8 bezeichneten
Personen haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw.
in Lie Nachbarhäuser, von welchen aus gelöscht werden oder üas Retten von
Fahrnissen stattfinden kann. Wer während des Brandes Gegenstände an
einen anderen Ort verbringen will und sich nicht aus der Stelle genügend
auszuweisen vermag, ist sestzuhalten nnd vor die Polizeibehörde zn sühren.

*) Gilt jetzt auch für den Stadtteil Handschuhsheim.
 
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