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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0644
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584

Die Wsperrung bes Bran-dplatzes, sowie die Ueberwachung der gerettc-
ten Gegenstände ubernimrnt das Feuerpiquet des Militärs und die Schutz-
mannschaft.

Nauchverbok im SkudtthsaLer-

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 22. Mai 1908 auf Grund des Z 368 Ziff. 8 R.-St.-0>.-V.

Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des hiesigeu Stndttheaters verdoten.
Zuwiderhandluugen können auf Grund des K 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B. nrit
Geld bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden.

SLrahrnpolixsi-Ordnung t'ür dis SLadL Heidelverg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 105, Vertaa

I. Hörning).

§ 1. Vorbemerkun-g.

Als öffentliche Straßen im Sinne diefcr Vorfchrift gelten neben öffent-
lichen Plätzen und Brücken auch Privatftratzen, welche Lem öfsentlichen Ver-
kehr geöffnet sind.

I. Benützung der öffentlichen Straßen.

§2. I m A l l g e m e i n e n.

Jede Benützung der öffentlichen Stratzen mutz so erfolgen, wie sie bci
Aufwendung gewöhnlicher Sorgsalt den allgemeinen Verkehr am wenigsten
behindert, das mindeste Geräusch verursacht und die geringfte Gefährdung
von Perfonen oder Sachen mit fich bringt.

Jm einzelnen find neben den nachfolgendcn Vorschriften die jeweiligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.

§ 3. Aufstellung und Lagerung von T e g e n st ä n d e n.

Aenderungen an Stratzenkörpern.

Die Benützung der öffentlichen Stratzen zur Aufftellung und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen
Zwecken, fowie sede Veränderung der Stratzenoberfläche, insbesondere durck
Grabarbeiten seitens Privater ist rnit den in den folgenden Beftimmungen
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.
§ 4. Vorübergehende Benützung öfsentlicher Stratzen.

1. Jn den von den Geleisen der Strätzenbahn berührten Stratzenstrecken
ist das Aufftellen von Fuhvwerken nur insoweit gestattetz als dadurch der
Verkehr nicht gehindert wird. Den auf dcn Fuhrwerksverkehr angewiefenen
Gewerbetreibenden dieser Stratzenstrecken kann behufs vorübergehender Auf-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Raum in den Seitenstratzcn von
der Polizeibehörde angewiefen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Stratzen ist unterfagt. Abge-
ladene Brennmaterialien find fofort in die Häuser zu verbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Stratzen
wtrd hiermit im Allgemeinen erteilt: .

3. Bei Vornahme von Bauten und baulichen Ausbesserungen zur Lage-
rung von Baumaterialien u. s. w. nach Matzgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnung.

4. Den Wirten zur Äufstellung der bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke.
Auf der Hauptstraße ist jedoch eine Ausfiellung solcher Fuhrwerke verboten:
den auf Ler Hauptstratze wohnenden Wirten ist die Aufstellung der bei ihnen
einkehrenden Fuhrwerke an folgendeu Plätzen gestattet: aus Len Stratzen aw
der Ost-, West- und Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Mehzeit Ler ost-
liche Teil der Karlstratze nebst der Plankengasse benützt werden kann.

Z 5. Belenchtung von Stratzenhemmn-issen während der

Nachtzeit.

Alle Hemmnisse des Stratzenverkehrs sind vom Eintritt der Dumelyen
 
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