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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0645
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an während der ganzen Nachtzeit je nach Umständen dnrch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige Stratzensperrungen
durch rote Laternen Lemerklich zu machen.

Z6. DasBeladenundEntladenvonFuhrwerkenaufden

S t r a ß e n.

Werden Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Stratze
aufgestellh so müssen sie dicht am Gehweg und parallel mit demselllen halten.

Das Wwerfen schwerer Gegenstände aus das Pflaster oder die Gehweg»

Leckung ist untersagt; insbesondere müssen Fässer, Kisten und dergleichen
beim Auf- und Abladen so gehandhabt werden, datz die damit beschäftigten
Personen sie jederzeit anzuhalten vermögen.

Wo die Beschaffen^heit und die Zugänge der Gnundstücke es gestatt>en, hat
das Beladen und Entladen von Fuhrwerken überhaupt nicht auf der Stratze,
sondern innerhalb der Grnndstücke zu geschehen.

§7. Errichtung von Handelsstellen.

Wer auf öffentlichen Stratzen autzerhalb der Marktplätze autzerhalb der
Marktzeit einen Verkaufsstand errichten oder sonst Gegenstände öffentlich
feilhalten will, bedarf ciner befonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmung des Stadtrats.

8. Aushängen oder Aufstellen von Verkaufsgegen-
ständen, Z i e r p f la n zen, Tischen u. f. w.

Das freie Aushängen oder Aufstellen von Auslagen, Verkaufsgegenstän-
den an der äutzeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tischen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis
des Bezirt'samts statthaft.

§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

B o r r i ch t u n g e n.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwmrd mlissen in der Höhe mindestens
2,25 Meter von dem Gehwege abstchen und dürfen höchstens eine Breite ha-
ben, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als die Breite des Larunter be-
findlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

2. Schilder und andere Gegenstände, welche in den Straßenraum dor-
springen, dürfen nur in einer Höhe von niindestens 2,40 Mcter über dem
Gehweg angebracht werden und höchstens einen Vorsprung von 1,20 Meter
gegen die Stratzen haben, kcinesfalls aber die Gehweggrenze überschreiten.
Abgefehen hiervon find dieselben in Bezug auf die zunächft bcfindlichen öffent-
lichen Gaslaternen so hoch anzubringen, datz die Bcleuchtung des Verkehrs-
raumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen üerartigen Gegenstandes
ift jeweils unter Einreichung einer Planfkizze Leim- Bezirtsamt um Geneh-
migung hierzu nachzufuchen, über üas Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukoutrolleurs und der Direktion der städtischen Gas-, Wasser- und Elek-
trizitätswerke vom Wezirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürfen nicht über die nach
der städtischen Bauordnung zulässige äutzerste Ausladung an Gebänüeteileu
vorfpringen. Auslagevorrichtuugen an Häusern, welche keme oder eine ge-
ringere als die nach der städtifchen Bauordnuug zuläfsige Sockelausladung
haben, dürfen nicht mehr als 10 Zentimeter über die Baufluchtlinie her-
vorragen.

Bewegliche Auslagevorrichlungen find währcnd der Nachtzeit zu entfer-
nen oder einzuziehen.

4. Waren, welche in Feustern und Türgestellen zur Sckiau ausgestellt oder Abdg.v.
ausgehängt werden, dürfen nicht über die Lauflucht des Hauses bervorragen. so.vm.s

Waren, dereu Berühnmg beschmutzt, dürfeu nicht au Türgestellen und über-
haupt uicht in einer Weise ausgehängr iverden, daß Vorübergchende dadurch be-
schmutzr werdeu können. Das Äushangeu oon Fleischwaren^ aus die Srratze ist
verboten.
 
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