Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0648
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
588

die Straßen auf der Glasseite mit Tüchern verhüllt sein. Fässer dürsen
nicht durch die Straßen gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Straßen darf dann nicht abgelassen
werden, wenn in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
«racht werden können.

Z 20. Straßensperre bei Grabarbeiten und besondcren

Anlässe n.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung
einer Straßenstrecke oder eines Straßenteils behufs Vornahme von Grab-
arbeiten beabsichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzelnen Falle Genehmigung des Bezrrksamts einzuholen.

Dieses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus deni angegebenen Grunde
statthaft und ob eine Veröffentlichung derfelben ersorderlich ist. Die Ab-
sperrung ist am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aufhängen rvter Laternen kenntlich zu machen.

Jn schweren Krankheitsfüllen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisses von Lem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Straße, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gcsperrt wird und jede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Strahe vor und in der Nähe des von üem Kranken
bewohnten Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, daß die
Straße mit einem den Schall dämpfenden Matcrial gedeckt wird.

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch das
städtische Tiesbauamt auf Kosten Les Veranlassers.

Jede unbefugte Aenderung an den zur Sperrung einer Straße, eines
Platzes oder von Teilen derselben aufgestellten Zeichen oder Lie Nichtbeach-
tung solcher und ähnlicher die Ordnung ües Straßenverkehrs bezweckenden
öffentlichen Anschlägen und Warnungen ist strafbar.

II. Vorschriften über den Fußgänger-Verkehr.

Z 21. Allgemeines Ausweichen der Fußgänger aup den

Gehwege n.

Die Benützung der Gehwege bleibt dem Fußgängerverkehr vorbehalten.
Das Ausweichen der Fnßgänger soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, den 'Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.
Z 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragens umfangreicher Gegenstände.

Es ist unterfagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karren, Schlitten oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtiere oder Schlacht-
vieh zu führen oder zu treiben, Hunde an langer Leine zu fiihren und
Gegenstände zu befördern, welche, wie Kisten, Leitern, Tragkörbe, Farbküoel,
Fleifchmulden und dergleichen, die Vorübergehenden zn belästigen, zu be-
schädigen oder zu verunreinigen geeignet sind.

Wegen Les Fährens mit Kinder- und Krankenwagerr siehe Z 52.

Z 23. Tragenvon Schirmen, Stöcken u. s. w. ^

Es ist uniersagt, Schirme, Stöcke und anüere Gegenständc auf Straßen
und Gehwegen in einer Weise zu tragen, datz hierdurch Vorübevgehende
verketzt werden können.

Gewehre üürfen auf den Gehwegen nur in senkrechter H'ältung, Sensen
nur abgeschlagen getraaen werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Stadt überhaupt nicht
getragen werden.

Auf die im Dienste befindlichen Militärpersonen, sowie das Gendarmerie-
personal findet Liese Vorschrifi keine Anwendung.

Z 24. Marschieren in geschlossenen ALteilungen auf
Gehwegen. Abladen von Holz und Kohlen.

Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen auf den Geh-
wegen ist untersagt.
 
Annotationen