Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0650
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
590

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Raum gestattet, von
^ leichtem Fuhvwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken
Seite der Stratze angehalten werden, so dars nicht eher dahin eingeLsgen
werden, als es der Zweck ersordert.

Das Nebeneinandersahren mehrerer Fuhrwerke ist verboten.

§ 37. Vorsahren.

Das Vorsahren geschieht links im Trabe.

An Straßenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart
gesahren werden mutz, dars nicht vorgesahren werden.

§38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Neihen-
solge von der Polizei angeordnet, so mutz sich jcdes spüter kommende Führ-
werk dem letzten in der Reihe anschlietzen. Kein Fuhrwerk darf aus der
Reihe ausbrechen, 'vorfahrenLe Fuhrwerke überhole'N^ oder sich gewaltsam in
die Reihe eindrängen.

§ 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Reiter usw. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhr-
werren, Reitern usw. aus die rechte Seire auszuweichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Lei-
chenzügen oder sonstigen öfsentlichen Auszügen, im Dienste befindlichen
Fuhrwerken der Feuerwehr und den zur Besprengung und Reinigung der
Stratzen verwendeten Gietzapparaten und Kehrmaschinen müssen Fuhrwerke
und Reiter ausweichen. Gestattet dies die Oertlichkeit nicht, so mutz so lange
ftill gehalten werden, bis jene vorüber sind. Fuhrwerken der Feuerwehr
gegenüber, welche aus die Brandstätte eilen, sind auch die vorbezeichneten
Lruppenabteilungen, Auszüge usw. in gleicher Weise Raum zu geben, bezw
still zu halten verpflichtet.

Z 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere dars nicht in kurzer
Wendung, sondern mutz in weitem Bogen geschehen. Durch das Umwenden
Ler Fuhrwerke dürsen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.

Schwer beladene Wagen dürsen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben
der Pferde zurückgeschoben werden.

Das Einsahren in Strahenstrecken mit Schienengleisen dars nur im
Schritt ersolgen.

§ 41. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens sährt das Fuhrwerk hart am Rande des
Gehweges an.

Gegenüber einem schon stehenden Fuhrwerk dars nur angehalten werden,
wenn in der Mitte zwischen beiden sür ungehinderte Durchfahrt sreier
Raum bleibt.

Auf Straßenkreuzungen und Straßenübergängen dürsen weder Fuhr-
werke noch Reiter anhalten.

Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten, so hat der
Fuhrmann seinem Hintermann durch Emporhalten der Peitsche ein Zeichen
zu geben.

§ 42. Stehenlassen von Fuhrwerken.

Das Stehenlassen bespannter Fuhrwerke auf den Stratzen ohne A'us-
sicht ist im Allgemeinen verboten.

Führern von Fuhrwerten mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnien
Zugtieren ist jedoch geftattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung
der Fuhrwerke unmittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen
unter Anwendung genügender Vorsichtsmatzregeln (Ablösen der Zugstricke,
Anbinden des Leitseils, Anlegen der Bremse usw.) auf der Stratze liarr
neben dem Gehweg steheu zu lassen, sosern dadurch der Verkehr keine wesent-
liche Störung erleidet.
 
Annotationen