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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0651
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591

Z 43. Aufstellung Lcr Droschken und Dienstmanns-

k a r r e n.

Die Aufstellung der Drofchken ersolgt nuch den Bestimmungen der
Drofchkenordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestuttet, ihre Handtarren und
Wagen auf die vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats bestimmten
Plätze in einer Anzahl aufzusteller!, welche der Zahl der in der Nähe aufge-
stellten Dienstmänner und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen find geordnet und mit möglichster Raumerfparnis fo auf-
zustellen, dast der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feier-
tagen, sowie zur Nachtzeit stnd die Wagen und Karren von den öffentlichen
Strahen und Plätzen zu entfernen.

Die letztere Bestimmung findet auf die Wagen und Karren der am
Bahnhof aufgestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

§ 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während der Dunkelheit mutz jedes auf öffentlicher Strahe befin.LIiche
Fuhrwerk — einschliestlich der Handkarren — Leleuchtet sein.

Personensuhrwerke find niit zwei zu beiden Seiten des Kutscherfitzes an-
zuLringenden Laternen, Lastfuhrwerke mit einer fo anzubringenden Laterne
zu bcleuchten, daß deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten fo weit vorfteht,
datz Gefährdungen eintreten können, so mutz diefer Teil der Ladung Lurch
eine weitere Laterne besonders beleuchtet werden.

8 45. Peitschenknallen.

Das Peitschenkuallen — dringende Fälle zur Verhütung von Unfällen
ausgefchloffen — ift insbesondere vor Krankenhäufern, vor den Universitäts-
anstalten, Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Borübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach
fremden Pserden fchlagen, sind ftrafbar.

§ 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Laftwagen dürfen nicht durch Lie Stadt fahren.

Jm übrigen Lürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinander
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ift, soweit dies nicht in Abs. 1
überhaupt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stürker
beladen, nicht grötzer und nicht fchwerer ift als der vordere und wenn autzer-
dem durch eine feste Verbindung beider Wagen, insbesondere Lurck Unter-
fchieben der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen, für eine fichere
Steuerung des hinteren Wagens geforgt ist.

Jn der Hauptstratze zwischen Darmstädter Hof und Leyergafse ist das
Fahren mit zufammeugekoppelten Wagen überhaupt verboten.

§ 47. Transport von Langholz.

Beim Transport vun Langholz (Holz über 9 Meter Länge) mutz der
Vorderwagen mit einem drehbaren Schcmel, der Hinterwagen mit einer
Vorrichtung zum Leiten (Schwicke) versehen sein.

Der Transport mutz autzer von dem Fuhrmaun noch von einer er-
wachsenen kräftigen Perfon begleitet fcin, welche neben dem Hinterwagen
herzugehen und den Transport zu überwachen hat.

Um ein Schlendern der über den Hinterwagen hinausgehenden Enüen
der Hölzer zu berhindern, find diefe mit einer starken Kette zusammenzn-
binden.

§ 48. Reitderkehr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

w u g e n.

Auf den Reitvcrkehr, sowie den Berkchr mit Hand- und Kinderwagen,
Karren finden die vorstehcnden Bestiimnungen bezüglich der Gangarr, des
Ausweichens usw. sinngemätze Anwendung.
 
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