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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0652
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692

Z 49. Zureiten und Reitcn mit Handpferden.

Das Zureitcn von Pferden auf den Straßen ist vcrboten.

Rciter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

§ 60. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur geftattet, wcnn deren
Bauart und Ladung Len Führern die freie Aussicht nach vorne nichtz
befchränkt.

Andernfalls müfsen derartige Wagen und Karren gezogen werden.

Z 61. H u n d e f u h r w e r k e.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bcspannt find, dürsen in der Hauptftraße
nicht aufgestellt werden.

ß 52. Fahren mit Kinüer - und K r a n k e n w a g e n.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagcn auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieselben haben fich jedoch auf der äußeren Hälfte der lctzteren Zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren odcr aufgeftellt wcrden.

Auf der Hauptstraße ist das Fahren mit folchen Wagen untersagt, foweit
es nicht für die Angrenzer erforderlich ift; auf der Leopoldstraße haben
dieselben den neben dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu
benützen.

Auf leere Kindcrwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäfche, Holz oder andcre Gcgenstände befördert werden, finden
diefe Bestimmungen keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu be-
nützen.

§ 63. Fahren rn i t Fahrräder n.

Fust'. *7 Für das Fabren mit Fahrrädern find die Vorschriftcn dcr Verordnung

" ' ' ° vom;7. November 1907 maßgebend. ^

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Vrücke nach der Stadt mutz
die Fahrgefchwindigkeit derart ermäßigt werden, daß fofortiges Anhalten
möglich ist.

Zus- v. Jn der Hauptstratze ist es verboten, die Räder an die Nandsteine des
^ Trottoirs zn stellen.

H 54. Fahren mit Kraftfahrzeugen.

Fass. v. Für das Fahren mit Kraftfahrzeugen gilt die in Z 53 Abs. 2 gen^mnte Be-

25.ÜI.12 stimmung.

Einge- Kraftfahrzeuge, welche das Gewicht von 5,5 Tonnen übersteigen (z. B. Last-

fügt auf kraftwagen) dürfen im Jnnern der Stadt und auf bebauteu Straßen nur mit

Fahrgeschwindigkeit von höchstens 10 Kilometer in der Stunde gefahren

Bundesr werden.

ratsver- Jm übrigen darr von Kraftfahrzeugen im Jnnern der Stadt und auf be-
bauten Straßen die Hochstgeschwindigkeit von 15 Kilometern in der Stunde
' nicht überschritten werden."

Z 55. Die anderweit in Geltung bleibenden straßen-
polizerlrchen Vorfchrifte n.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Lie beftehenden straßen-
polizeilichen Vorschriften der Droschkenordnung, der 'Straßenbahnen und des
Omnibusverkehrs nicht berührt.

IV. Vorschriften über den Viehtransport nnd den Aufenthalt von Hunden

auf den Stratzen»

Z 62. H u n d e.

Bezüglich des Aufenthalts nnd der Verwendung von Hunden auf den
öffentlichen Straßen und Plätzen gelten die Vorfckriften in den §§ 68, 74 Z.
2, 78, 89 und 103 P.-St.-G.-B., 8 3 Ler Verordnnng vom 22.Oktöber 186t/)
die Verhütung von Tierquälereien betr., der Verordnungen vom 11. Mai

Jetzt Z 3 der Verordmmg vom 14. Juli isoo.
 
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