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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0654
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mit trockenem Stalldünger und Pfichlwasser innerhalb der Stadt an einzelnett
Tagen auch zu andern als den unter Ziff. 2 3 bestimmten Zeiten gestatten.

' Endlich dürfen diefelben, wenn die Dungstätten infolge eines Platzre-
gens überschwemmt sein sollten, Pfuhlwasser zu jeder Tageszeit ohne beson-
dere Erlaubnis ausführen.

4. Zuin Verkehr mit Dünger unid Abtrittinhalt ist, soviel immer möglich
der Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Stratze zu vermeiden
und sollen die Zwingerstraße, Plöck, St. Annagasse oder die Stratzen am
Neckar eingeschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vor-
schriften über die Ausführung v 0 n Dünger.

Für >die Eitthirltuug der in den Zß 66 und 67 gegebcueri Vorschrifteu
über Ausführung von Dünger und Grubeninhalt sind neben dcn Fuhrleuten
auch die die Ladung bewirtenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dung-
cmpfänger uud Dunghändler vcrantwortlich.

§ 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgietzens von
Iauche, Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgietzen von Jauche, Blut, Farbwasscr,
sowie andercn ekelerregenden oder üble Ausdünstungcn verursachendcr Flüs-
sigkeiten in die Strahcn- und Kandelrinnen ist untersagt.

Fn Srratzen, welche mit Kanalisation versehen und in welchcn der Au-
schlutz der Grundstücke behufs Entlvässerung stattgefunden hat, darf keiu
Haus- oder Dachwasser in die Stratzenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

Fn den Häuscrn, deren Einrichtung das Auslecren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, mutz das auszugictzende Wasser auf die Stratze getra-
gen und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgclecrt
werden.

§ 70. Verbot der Verunreinigung der Strahen üurch
Hinwersen von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,
Kot und sonstigem Unrat auf die Stratzen oder in die Kandelrinnen und daS
Einkehren von Stratzenstaub in die Schlammsamrnler ist lverboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern
oder Türen der Häuser auf die Stratzen und öffentlichen Plätze zu schütten,
Zus. v. sowie Teppiche uird Tücher dahin auszustäuben. Es ist verboten, dem öffent-
2-H ^lichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere Räume von Privat-
gebäuden Lurch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherbcn, toten Tieren
und dergl. zu verunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber dcs Ge-
bäudeteils, woselbst die Ueberlretung verübt worden ist, sofern er nicht nach-
tveist, datz er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf dcn Balkonen und vor den Fenftern stehende Pflanzen dürfen nicbt
derart gegossen wcrden, dah die Flüssigkeit aus üie Stratze abläuft.

Zus. v. Schutt und Unrat dars nur an den vom Stadtrate oder von Privatcn
3I.VIH.4 Genehmigung des Bezirksamtes bestimmten Plätzen abgeladen wcrden.

8 71. Verbot der Vornahme von Reinigungsarbeiten

aus der Stratze.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Stratzen, na--
mentlich das Reinigen, AlMafchen und Ausbessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopfen der Teppiche und ähnlicher Ge-genstände, sowie das Beschla-
gen von Pferden ist 'oerboten.

Abdh. o. Das AuSklopfen von Teppichen, Mattcn, Läufern. Polsterinöbeln, Decken,
3. ix. s Bettstücken und ähnlichen Gebrauchsgegenständen auf Dächern, Balkonem Höfm
oder sonstigen freien Räumen ist nur an Werktagcn, jedoch nicht vor 8 Uhr moigcns
und nicht nach 8 Uhr abends gestattet.

Ausnahmen von diesem Verbote tönnen aus besonderen Gründen voin
Bezirksamt zugelassen werden.
 
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