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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0656
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b96

Schnee frei zu halten, als Lies mit NüLsicht auf den ungestörten Verkeh:
als erforderlich erscheint.

Bei etwaigenr srarlem Schneefall ist aus den engeren und denr Verkeor
am mersten ausgesetztcn Stratzen, svre namentlich der Hauptstraße, oer
Schnee jeweils nach denr Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern Lürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung
auf die Straße gebracht werden, datz dieselben sofort wieder von La weqqe-
fchafft werden.

Schnee und Eis darf nrcht direkt in die Straßenrinne gebracht werden
wenn der Wasserablauf in Ler Straßenrinne Ladurch gehemmt wird.

Durch die Beseitigung von Schnee urrd Eis darf der Gehweg nrcht
beschädigt werden.

8 77. Glatteis.

Fastzv. Auf Grund des § 26, Alis. 3 dcs Ortsstraßengesetzes vom iö. Oktober 1908
2s.ix.ro^9 wird angeordnet:

Ber iedem durch Krost oder Schnee herbeigeführten Glatteis haben Lre
zur Straßenreinigung Verpflichteten die Gehwege und Stratzenübergänge
früh morgens, bezw. unter Tags fofort nach eingetretener Glätte gehörig
zu bestreuen; Eisfchleifen auf den Gehwegen haben dtefelben alsbald zu eut-
fernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Wasser aus den Häusern in die
Straßenrinne geleitet und auch kein solches in die Riunen oder auf die Stra-
tzen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

§ 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reini-

gung der Straßen.

Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straßen zu reinigen und
Len Verkehr hemmen.de Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse
der Reinlichkeit und des ungehiuderten Verkehrs als geboten erscheint.

Ferner bleiben zur Vornahme besonderer Reinigung diejenigen verpflich-
tet, welche die Verunreinigung von Straßen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Ver-
packungsmaterial, Äufstellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufs-
waren außerhalb der Marktstellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, fo wird die Reinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schutzmannfchaft vorgenornmen.

VII. Besondere Vorschriften für einzelne Straßen.

§ 79. Weg für Lastfuhren.

Es ist verboten mit Lastfuhrwerken zu befahren:

1. Die Hauptstraße vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof.

Liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so darf die Haupt-

stratze nur soweit benutzt werden, als es durchaus nötig ist.

2. Dis nördlich längs der Stadthalle hinziehende Stratzenstrecke von
üer verlängerten Bauamtsgasse bis zur Einmündung in die Untere
Neckarftratze.

3. Die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Ouerstraßen
bis zur Unteren Neckarstratze.

4. Die Albert Ueberle-Stratze.

5. Die Leyergasse von der Hauptstraße aus.

6. Dis Thibaut-, Voß- und Gartenstraße.

§ 79 L. Verbot sür Motorwagen.

Es ist verboten, den Philosophenweg und die Hirschgasse mit Matorwagen
u.'LUXu zu befahren. Das gleiche Verbot gilt für die Vangerowstraße.

§ 80. Fahren am K l i n g e n t e i ch w e g und Schlotzberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophew
weg, die Hirschgasse oder den Schlotzweg heraofahren, müssen stets von zwm
Männern begleitet sein, von denen der eine bei dcn Pferden, der andere ve:
ocr Bremse sich aufzuhalten hat.

Fass.v.
2. XI. S

O. B. v.
28. II. 4

ZUs. v.
31. X. 6
Erg. v.
IS.VII.7

Zus.v.
 
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