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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0657
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Bei Uebertretung dieser Vorschrift werden sowohl die Besitzer der Stein-
wagen, als die Führer derselben bestraft.

2. Es ist untersagt, üen alten Schlotzberg mit Troschken oder Fuhrwer-
ten zu befahren, sofern nicht eines der anstotzenden Häuser selbst der Aus-
gangs- und Zielpunkt der Fahrt ist.

6. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schlotzbergstratze ist ver-
öoten.

Z 81. Besondere Vorschriften für das Befahren
einzelner Straßen.

1. Die Kisselgasse ist für jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

la. Die vor dem Schulhaus gelegene Strecke der Langerowstraße (zwischen
Muntschlr- und Kirchstraße) ist für jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

2. Die südlich des Universitätsgebäudes am Ludwigsplatz hinziehende
Stratze und

3. dis Augustinergasse von der Seminarstraße bis zur Hauptstraße sowie

3a. die Mittelstraße zwischen der Lindengasse und der Dossenheimer Landstraße

ist für den durchgehenden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

4. Die Sandgasse Larf nur in der Richtung von der Hauptstratze ans,

6. die Florin- und Apothekergasse nur von der Jngrimstratze aus,

6. die Hirschstraße nur vom Marktplatze aus und von der Oberen Neckarstraße
her durch die Mönchgasse,

7. die Pfaffengasse nur von der Unteren Stratze aus,

8. die Oüere Faule Pelzgasse nur von der Schlotzstratze aus,

9. die Schneidmühlstraße nur von der Bergheimerstratze aus,

10. die Bauamtsgasse nur von der Unteren Neckarstratze aus,

nicht aber umgekehrt besahren werden.

§ 82. Befahren der Verg'heimer Stratze.

Das Befahren der Bergheimer Stratze mit den städtischen Abfuhrwagen,
sowie mit den Schottersuhrwerken ist auf der Strecke von der Rohrbacher
Stratze bis zur Römer- uud Mühlstraße verboten, ausgenommen, wenn
mnerhalb der bezeichneten Strecke üie Bergheimer Straße selbst oder eine
Seitenstratze derselben üas Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Userstratze oder die Bahnhofttraße
nebst den Zufahrtsstraßen zu benützen.

§ 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen und Konzerten

u. s. w.

Das Anfahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu ge-
schehen, datz nicht in üer Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholcn haben sich üie Wagen obechalb des Tbeaters aufzustellen
und dürfen erst dann vorsahren, wenn sich das Publikum zum grotzen Teil
entfernt hat, welchen Zeitpunkt der diensttuende Polizeibedienstete üezeichnen
wird.

Bei Bällen, Konzertcn, Versammlungen und dergleichen haben sich die
Fahrenden bezüglich des An- und Abfahrcns nach den besonders gctroffenen
Vorschri'ften, be-zw. oen Anvrdnungen der Polizeibediensteten zu richten.

§ 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahrcn vom

Schlotzberg u. s. w.

Das Herabsahren mit Fuhrwerkeu ohne Spcrre vou dcm ^chlotzberg,
von dem Klingentor an auf den: Wege über die Eisenbahn biS zur Ecke der
Grabengasse und Seminarstratze, von der alteu Neckarbrücke, von der Bre-
rneneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dcm Philosophenweg und der Hirsch-
gafse, ferner bei den Einfahrten in samtlickie nach dem Neckar ziehenden
Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nack dem Heumarkt, ni
die Marstallstratze, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist verboten.

§ 85. Betreten der G a r n i s o n - II e b u n gsplätz c.

Das Fahren nnd Reiten über die Garnison-Uebuugsplätze ist untersagi.

Währcnd der Dauer der militürischen Uebungen ist auf dieseu Plätzen
anch das Geheu und Radfahren verboten.

§ 8ö. Fi s ch e n.

Das Fischen von den Neckarbrücken ans ist verboten.

Faff.v.
2. XI. 5
Zus. v.
24.X. 8

Faff. v.
2. IX /
Erg. v.
t!. XI. 12

Zus. v.
11. X. 6

Faff. v.
2. XI. ö
 
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