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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0658
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598

Nrrkehrs- und Betrredsordnung für die Slrastenbahn.

Ortspolizeiliche Vorsckirift vom 7. März 1903 auf Grund des § 108 Ziff. 5 un'o
157 P.-St.-G.-B., sowie § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

Verkehrsordmmg.

1. ALgemeine Bestimmungen.

Z 1. Jede Beschädigung oder Veränderung der Bahn, deren Anlagen
und Betriebsmittel nebst Zubehördcn, die Nachahmung der Signale, das
Verstellen und Verfperren dcr Ausweichvorrichtungen, überhaupt jede den
Bahnbetrieb störende oder gefährdende Handlung ist untersagt.

§ 2. Es ift verboten, die Straßenbahnmaste und namentlich deren
Socke'l zu crsteigen, die elektrischen Leitungen anzufassen, die Quer- und
Arbeitsdrähte mit irgendwelchen Gegenständcn zu behängen oder zu berüh-
ren, sowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten der-
art anzubringen, daß fie die Drähte der elektrifchen Bahn berühren, oder in
das freie Profil der Wagen hineinragen.

§ 3. Das Treiben und Führen von Bieh, insbesondere von Pferden,
Eseln, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, durch die von der Stra-
ßenbahn durchzogenen Stratzen ist nur gestattet, soweit als ein anderer
Weg nicht möglich ist. Verboten ist jedoch das Treiben und Führen von
Vieh auf den in Betrieb befindlichcn Gleisflüchen.

Durch den Viehtransport dürfen die Wagen der Straßenbahn in ibrsr
Fahrt nicht gehindert werden.

§ 4. Fußgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren
Führer haben in allcn Fällen den Straßenbahnwagen so rechtzeitig und so
weit auszuweichen, daß weder die Straßenbabnwagen in der Fahrt, noch dic
Fahrgäste und das Fahrpersonal beim Ein- und Aussteigen behindert odec
gefährdet werden. Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen
nach rechts zu geschehen. Es ist untersagt, einem im Gang befindlichen
Straßenbahnwagen vorzufahren, oder vor dem herannahenden Straßen-
bahnwagen die Gleise zu kreuzen.

An Straßenkreuzungen odcr -Nbzweigungen haben Reiter, Radfahrer.
Fuhrwerke und sonstige Fahrzeuge die Gangart zu verkürzen und gegebenen-
falls fo rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Straßenbahn in ihrer Fahrt
nicht gehindert werden.

Abdg.v. Lenker von Fubrwerken und sonstigen Fahrzeugen sind insbesondere ver-
Z. m. 4 pslichtet, vor dem Herausfahren aus Seitenstraßen, Toreinfahrten und der-
gleichen ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob nicht im Falle des Heraus-
fahrens ein Zusammenstoß mit einem Wagen der elektrischen Straßenbahn
erfolgen kann.

§ 5. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleisen nur für e i n Fnhr-
werk Naum ist, darf beim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhr-
werk, Handkarren oder Reiter ausbrechen, die vorn befindlichen zu übec-
holen, oder sich in die Reihe derselben einzudrängen versuchen. Das An-
halten neben einem dort stehenden Fuhrwerke ist nntersagt.

§ 6. Fuhrwerke aller Art, Pferde oder Vieh, dürfen auf den im Be-
trieb befindlichen Gleifen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von
weniger als einem Meter von der nächsten Schiene derselben nicht stehen
bleiben. Neben den Gleisen stebende Pferde müfsen unter Aufsicht gehalten
werden. Fuhrwerke odcr sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperreu,
stnd die Bahnbedienfteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strasbar-
keit der Verantwortlichen.

§ 7. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen, welche zur Brarm-
stelle eilen, muß die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellen
der Fahrt, Platz machen. ^

Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgenoe
Vorschriften:
 
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