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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0659
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o99

1. Wenn eine geschlossene Truppe die Stratzenbahn kreuzt, dürfen die Straßen-Abdg.v.

bahnwagen jeweils nur am Ende eines Bataillons durchfahren. i2.vius

2. Wsnn die Straßenbahnwagen einer marschiersnden Truppenabteilung ent-
gcgsnkommen oder fie einholen, ch müssen die Wagen so lange haltcn oder so
langsam fahren, bis die Truppe die Gleise für dic ungehinderte WeiLerfahrt frei
gemacht hat.

3. Rückt die Feuerwehr zu emer Uebung aus, fo gelten die Vorschriften Zus-v.

unter Abs. 2 Ziff. 1-^Z. ' -111.4

§ 8. Während der Betriebsstunden der Straßenbahn ist das Abladen,

Lagern und Aufstellen von Gütern, Holz, Kohlen, Steinen und dergl., sowie
die Vornahme irgend einer Arbeit auf den im Betrieb befindlichen Gleisen
oder näher als 1 Meter von der nächsten Schiene derselben entfernt ver-
boten.

§ 9. Ebenso ist verboten, Kinder zwifchen den Gleisen oder in deren
Nähe fpielen zu laffen.

§ 10. Zu jeder Einstellung des Betriebs während der vorgefchriebenen
Betriebszeiten ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder die Ver-
kehrs- und Betriebsordnung etwas anderes vorfchreibt, die vorherige Ge-
nehmigung des Stadtrats erforderlich.

Dies gilt auch für öffentliche Umzüge durch oder über die Strasten der
elektrifchen Bahn, Umfahrten und fonstige Veranstaltungen, welche den
Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder fonst den Bestimmungen der Straßen-
polizeiordnung für die Stadt Heidelberg oder dieser Verkehrs- und Be-
triebsordnung zuwiderlaufen.

2. Bestimmungen für die Fahrgäste.

§ 11. Die den Straßenbahnwagen Lenühenden Perfonen haben den
Anordnungen dcs mit Dienstkleidung, Dienftabzeichen oder Legitimation
verfehenen Dienstpersonals Folge zu lciften.

12. Beschwerden über Anordnungen oder Verhalten des Dienstper-
sonals sind Lei der Direktion der Stratzenbahn anzubringsn. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnummer des Angestellten, die Wagennummer, die Zeit
des Vorfalls, sowie die genaue Adreffe des Beschwerdeführers anzugeben.

§ 13. Der Wagen hält nur an den bestimnitcn, durch Tafeln kenntlich
gemachten Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an ciner Haltestelle wird durch den Scbaffner den Fahrgästen ange-
kündigt.

Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.
ß 14. Sind fämtliche Siiz- und Stebplähe beseht, was durch Ausbän-
gen einer Tafel mit der Auffchrift „Beseht" angezeigt wird, so werden ivei-
tere Fabrgäfte nicht aufgenommen. Das Aufsteigen auf einen als befeht
bezeichneten Wagen sowie das Einsteigen, bevor die aussteigenden Fabrgäste
den Wagen verlasfen haben, ist verboten.

15. Das eigenmächtige Oeffnen der Perronverschlüsse, die Nickst-
beachtung der von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnabme
der Vlähe, das Stehenüleiben auf den Trittbrettern» das Sihen aus den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fafsen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dicnenden Wagenieile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verboten.

k- 16. Lärmen, Singen, Musizieren, soNne jedes unanständige und die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist unterfagt, ebenfo das Beschmutzen, Bcschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspucken in denfelken.

Unterhaltungen mit dem Wagenfübrer nnd währcnd der Fabrt ver-
boten.

Z 17. Das Ranchen im Innern der gefchloffenen Wagen ift nicht ge-
stattet' dssgleichen das Betreten derfelben mit brennenden Pfeifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.
 
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