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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0660
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600

Zus. v. Die Anhängewagen sind von diesern Verbote ausgenominen.

L0.VIN6 ^ ig. ^ie Mitnnhme von Gepnck, welches durch Umsang, üblen Gc-
ruch oder schmutzige Beschafsenheit die Mitfahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehreu, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenständcn. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.

Abdg.u. Kleine Hunde werden nuf allen Linien srei befördert, wenn sie auf den Schoß ge-
Ei-g. v. uommen oder unter der Sitzbauk an der Leine gehaltcn werden, daß sie die Mltfahren-
18. ^icht oder sonstwie belüstigen.

Größere Hunde werden auf den Stadtlinien überhaupt nicht, auf den Außen-
linien nur nach dem Personentarif befördert.

Dagegeu können Jagdhunde, die sich in Begleitung eines mit Gewehr verseheneu
Jügers befinden, auch auf den Stadtlinien nach dem Personentarif befördert werden.

Polizeihunde werden auf allen Linien unentgeltlich befördert, wenn sie iu Be-
gleitung eints im Dienst befindlichen Lokal- oder Kriminalschutzmauns sind.

Die in Absatz 3 bezeichneten Hnnde, von denen sich nie mehr wie zwei aus einem
Wagen befinden dürfen, müssen stets auf dem Vorderperron untergebracht werden.

tz 1W Personcn, welche nnt emer anstcckenben Krankheit behaftet stnb,
oder "dem Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserfcheinnngen oder un-
reines Aeußere läsüz fallen würden, fowie trunkene Personen und Gefange-
nentransporte sind von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dcm Aufenthalr
in den Warteräumen «usgeschlofsen.

Zus. v. Desgleichen stnd weibliche Fahrgäste, welche Hutnadeln mit ungesicherteu
L. ii. 13 rspitzen tragen, von der Mit- bezw. Weiterfahrt uud von dem Aufenthalt in den
Warteräumen ausgeschlosscn.

§ 20. Auf dem Hinterperron ist der zwifchen dem rechten Auftritt
und der Wagcntür gelegene Platz ausschließlich für den Schaffner bestimmt
und darf von deu Fahrgästeu nicht eingenommen werden.

§ 21. Der Fahrgast hat uach Eintritt in den Wagen unter Angabe
des Endzieles feiner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
seinen sonstigen Fahrtausweis vorzuweisen; der gelöste Fahrschein gilt auch
für die Fortfetzung der Fahrt iu einem Umfteigewagen.

Auf Verlangen des Dienstpersonals sind die Fahrscheine auch während
der Fahrt offen vorzuzeigen. Personen, welche im Wagen ohne giltigen
Fahrfchein oder fonstigen Fahrtausweis betroffen werden, haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.

§ 22. Die Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn der Fahrt
an eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre Giltigkeit
mit dem Verlafsen des Wagens und, wenn der Fahrschein zum Ilmsteigen
berechtigt, mit dem Verlafsen des Umsteigewagens, fowie an den Endpunkten
der Linien.

§ 28. Das Umsteigen kann nur an den Umsteigeftellen in den näch't
ankommenden noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen. Weiterbeförderung
kann nur, foweit Platz vorhandeu, beanfprucht werden.

Wenn das Dienstperfonal der Straßenbahn die Giltigkeit eines Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpflichtet, Nachzahlung zu verlangen. Der
Fahrgast hat in diefem Falle die Nachzahlung zu leisten und etwaige Be-
schwerden nachträglich bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen.

§ 24. Die Fahrgäfte haben den auf Grund dieser Verkehrsordnung
an sie ergehenden Weifungcn des Dienstpersonals der Straßenbahn Folge
zu leisten. Die Nichtb"achtung falcher Anordnungen unterliegt der Be-
strafung und begründet den Ausschlutz von der Mir- bezw. Weiterfahrt ohrw
Anfpruch auf Ersatz für etwa bereits bezahltes Fahrgeld. Wird ein Fahr-
gast auf Grund der vorstehenden Beftimmuugen von der Mit- oder Weiter-
fahrt ausgefchlofsen, so hat er den Wagen fofort, bezw. beim nächsten
Halten zu verlafsen.

L. BeLriebsordnung»

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 25. Jeder Motorwagen muß eine kräftig und sicher wirkende Ge-
 
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