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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0661
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601

brauchsbremse und eine elektrische Norbremse besitzen. Jeder Wagen mutz
im Jnnern ausreichend beleuchtet sein nnd auch zur Nachtzeit Fahrtrichtunz
und Linie deutlich erkennen lassen. Jeder Wagen trägt innen und außen
eine fortlausende Nummer; autzerdem ist die Anzahl der Sitz- und Stehplätze
in jedem Wagen anzuschreiben und ein Auszug aus dem Taris und der Ver-
kehrsordnung anzuschlagen.

§ 26. Der Betrieb regelt sich nach den Fahrplänen. Sondersahrten.
deren es zur Besriedigung des Verkehrs Ledartz können ohne vorherige An>
meldung oder Genehmigung erfolgen. Die Fahrpreise werden durch den
Tarif festgesetzt.

8 27. .Die doppelgleisige Strecke zwischen Bismarckplatz und Karlsplatz
dars in der Negel nur eingleisig betrieben werden und zwar der Art, datz
sämtliche Wagen bis mittag 1 Uhr auf dem einen und von da an bis zum
Betriebsschluß auf dem andern Gleise sich bewegen. Das Ausweichen hat je-
weils nach rechts unter Benützung der auf der Strecke eingelegten Gleis-
wechsel zu geschehen.

Jn der angegebenen Benützungsart der Gleise ist alle 5 Jahre abzu-
wechseln. An Sonn- und Festtagen darf auf der Strecke Bahnhof-Karls-
platz von vormittags 9 Uhr ab ein Zweigleisbetrieb ftabtfinüen. Desgleichen
an Werktagen, an denen eine Schloßbeleuchtung stattfindet, von 9 Uhr
abends an.

Auf der Strecke Heidelberg-Schlachthaus bis Handschuhsheim sind
die vordere und hintere Plattsorm der Elektrischen Straßenbahn aus der der Damps-
bahn zugewandten Seite ständig durch eine das Ein- und Aussteigen oerhindernde
Vorrichtung abzuschließen.

Ferner müssen auf dieser Strecke Fubrwerke (insbesondere anch Molorfahrzeuge)
an und kurz vor den Haltestellen der Dampsbahn, solange sich dort sin Zng der
Dampfbahn befindet, Schritl fahren; ebenso hat der Führer der elektrischen Straßen-
bahn in diesem Falle, die Fahrgeschwindigkeit in gleicher Weise zu ermäßigen und
ständig mit der Alarmglocks zu läuten.

ß 28. Jeder in Dienst gestellte Motorwagen wird durch einen Schafs-
ner und einen Wagenführer bedieut.

§ 29. Die im äußeren Betrieb bediensteten Personen haben dsm
Publikum gegenüber bestimmt, aber höflich aufzutreten.

Schafsuer und Wagensührer haben während des Dienstes die Dienst-
kleidung, bezw. Dienstabzeicheu zu tragen. Das Rauchen während des
Dienstes ift ihnen untersagr. Es ist dem Fahrpersonal strengstens verbotsn,
sich aus dem Dienste zu entsernen, bevor es orduungsgemäg abgelöst ist. Kein
Wagen darf namentlich am Endpunkt der Linien ohne Aufsicht stehen ge-
lassen werden; es muß stets eine von den beiden Bedienungspersoneu uch aus
oder doch unmittelbar beim Wagen besinden. Hierfür ist der Schassner
verantwortlich.

2. Bestimmungen für den Schaffner.

§ 30. Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schafftier unter-
stellt. Ber Zugsbildung ist der Schaffner des Vorder-(Motor-) Wagens
Zugführer. Der Schaffner hat dafür zu ftrgen, daß fein Wagen:

a) die fahrplanmäßigeu Abfahrts- nnd Ankunftszeiten einhält,

d) während der Dunkelheit ordnungsgemätz belenchtet ift,

c) reinlich in Dienst gestellt und erhalten wird.

§ 31. Der Schaffer darf zum Aus- und Einsteigen nur an den vor-
geschriebenen Haltestellen halten lasten. Vor der Ankunft an einer Halre-
stelle hat er den Namen derselben jeweil- auszurufen.

§ 32. Er hat dasür zu sorgen, datz die bezüglichen Bestimmungen der
Verkehrsordnung genau eingehalten werden und zwar insbesondere:

1. er hat die Fahrgäste nicht eher einsteigen zu lassen, als bis daS
AuSsteigen beendet ist;

2. er ist berechtigt bezw. verpslichtet, den Fabrgästen Plätze anznweisen;

8. ist ein Wagen mit der vorgeschriebenen Anzabl Personen besetzt, so

hat er die Schilder mit der Aufschrist „Besetzt" sichrbar zu macken nnd wei-
teren Personen den Eintritt zn verwehren;

4. in der Hanptstratze dars das Ein- und Ausstcigen nur nach der der

Zu?. v.
11. XI. 4.

Lrg. v.
14. III. 7
 
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