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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0662
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602

Fahrbahn abgewendeten Seite erfolgen; im übrigen darf der Schaffner nur
auf der rechten Seite der Fahrtrichtung ein- oder ausfteigen lassen. Bei
doppelgleifigem Betrieb sind die Plattformtürverschlüsse auf der linken Seite
der Fahrtrichtung einzuhängen.

Fahrgäste, welche feinen Anordnungen zuwiderhanüeln, oder die Mit-
fahrenden belästigen, find aus dem Wagen zu entfernen.

§ 33. Der Schaffner hat in der Regel den rechts zwischen Perron-
auftrrtt und der Wagentür befindlichen Stehplatz einzunehmen. Während
des Aus- und Einsteigens hat er seinen Platz zu räumen und erforderlichen-
falls auf die Straße zu treten. Den Fahrgäften, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu fein.

ß 34. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf der Schaffner erft geben,
wenn die Ausfteigenden festen Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingestiegen find.

§ 35. Nach Beendigung jeder Fahrt hat der Schaffner sofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen und etwa aufgc-
fundene Sachen, fofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden können, fobald es der Dienst gestattet, fpätestens aber nach
beendetem Dienst der Direktion der Straßenbahn abzuliefern. Diese wird
mit denfelben nach §§ 979—982 des Bürgerlichen Gesetzbuches versahren.

§ 36. Bei Unfällen ift der Schaffner verpflichtet, den verletzten Per-
sonen die beftmögliche Hilfe zu leisten, fodann foweit tunlich die nötigen
Erhebungen über den Hergang und die Art der an Personen und Sachen
angerichteten Schäden zu machen, fowie Namen und Wohnort üer Schul-
digen, der Verletzten und der Zeugen zu ermitteln und üas Ergebnis auf
dem bezüglichen Formular an die Direktion der Straßenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wagenführer.

§ 37. Der Wagenführer darf während der Fahrt den ihm angewie-
fenen Platz nicht verlafsen.

Er hat feine ganze Aufmerksamkeit auf die Führung des Wagens zu
richten, und darf fich nicht mit den Fahrgäften unterhalten.

Er üarf unter keinen Umständen die Bedienung des Fahrfchalters, sowie
der fonstigen Fahr- und Bremsapparate dritten Perfonen überlafsen.

Beim Verlaffen des Wagens muß er die Regulier- und Steuerkurbel
an sich nehmen.

§ 38. Der Wagenführer hat die feftgefetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezuhalten.

Jnnerhalb der Altstadt beträgt die höchftzulässige Fahrgefchwindigkeit
12 Kilometer und außerhalb derfelben 20 Kilometer in der Stunde.

Die Geschwindigkeit ift zu mäßigen:

a) w^nn Menfchen, Tiere oder andere Fahrhindernisse auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahn fonst, z. V. durch das Wetter, durch Staub
und dergl. unüberfichtlich ist;

d) vor der Einmündung von Seitenstraßen, beim Karlstor, bei in
Reparatur befindlichen Straßen oder Gleisstrecken, sowie b-n der Einfahrt
in Kuroen, Weichen und Kreuzungen.

§ 39. Zwischen zwei hintereinander fahrenden Wagen muß ein Ab-
scand von mindestens 50 Meter eingehalten werden.

8 40. Der Waaenführer hat zu halten:

a) an den hierzu Vorgefchriebenen Haltestellen, falls das Haltezeichen
ertönt, oder falls an dsr Halteftelle befindliche Personen die Abficht ües Mit»
fahrens kundgeben;

d) wenn Gefahr für den Bahn- oder Straßenverkehr droht;

e) Lei gefchlosfenen Schranken der Staatsbahn;

ck) vor Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobalü das Signal eines ftch
nähernden Lokalbahnzuges erfolgt;

e) var den zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (8 ?), sowie vor öffentlichen Auf-
zügen, soweit solche zugelaffen sind.
 
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