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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0670
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610

Die Nufstellung von Nutomobrldrvfchken.

Ortspolizeiliche VorschrifL vom 1. April 1913 auf Grund der M 37 Gew.-Orda. 61
Bollzugs-Verordnung dnzu, 23ff., 134u P.-St.-G.-B.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Wer in Heidelberg Kraftwagen zum Zwecke der gewerbsmäszigen
öffentlichen Personenbeförderung aufstellen will, bedarf der vorgäugigeu
Genehuügung des Bezirksamts. Die Genehmigung wird von dem Nach-
weife eines Bedürfnisses aühängig gemacht. Wird die Zulassung versagt,
so kann binnen 14 Tagen nach Empfang der schriftlichen Entschließung die
Enscheidung des Bezirksrats angcrufen werden.

Für die Zulassung und den Betrieb von Krastdroschken mit Fahrpreis-
anzeigen (Laxametern) gelten sinngemäh die Vorschriften der Droschkenord-
nung für gewöhnliche Droschken, soweit nicht die Bestimmungen dieser orts-
polizeilichen Vorschrift Regelung treffen; außerdem finden das Reichsgesetz
über den Verkehr mit Kraffahrzeugen vom 3. Mai 1009 und die Verordnung
des Bundesrats vom 3. Februar 1910 Anwendung.

Zulassung vou Kraftdroschken; Pflichten der Kraftdroschkenbesitzer.

§ 2. Die Jndicnststellung einer Kraftdroschke mit Fahrpreisanzciger
bedarf — unbeschadet ihrer Zulassung gemäß § 6 der Bundesratsverord-
nung vom 3. Februar 1910 — der vorherigen Erlaubnis des Bezirksamts,
welches die Höchstzahl der zuzulassenden Kraftdroschken festsetzt, die Art
des Fahrpreisanzeigers bestimmt, eine ständige Aufsicht über die Benützung
desselben ausübt und mangelhafte Apparate vom weiteren Gebrauche aus-
schließt. Zu diesem Zweck ist die Krastdroschke vor ihrer Jndienststellung,
sowie sonst jeweils auf Verlangen dem Bezirksamt vorzuführen. Der zu-
gelassene Fahrpreisanzeiger darf ohne Erlaubnis des Bezirksamts weder
durch einen anderen ersetzt, noch von der Droschke entfernt werden, insoweit
dies nicht vorübergehend zum Zweck der Ausbefserung erforderlich ist.

Der Kraftdroschkenbesitzer ist für den richtigen Gang des Fahrpreis-
anzeigers verantwortlich.

Keine Kraftdroschke darf eher in Betrieb gesetzt werden, als bis sie
vom Bezirksamt geprüft und mit der zugeteilten Droschkennummer ver-
sehen ist. Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn von ihr inneryalb dreier
Monate kein Gebrauch gemacht wird.

Der Kraftdroschkenbesitzer muß gegen die Haftung für Beschädigungen
von Sachen und Personen versichert sein. Die Versicherungsverträge sind
dem Bezirksamt zur Genehmigung vorzulegen.

Die Kraftdroschken werden zum Di-eNst auf den Halteplätzen nach einem
vom Bezirksamt zu bestimmenden Turnns beigezogen.*) Die einzelneu
Halteptätze, die Verteitung öer Kraftdroschken auf öresetben sowie die Zeit-
dauer der öffentlichen Bereitstellung bestimmt das Bezirksamt im Benehmen
mit dem Stadtrat; dasselbe gilt allgemein hinsichtlich der Aufstellung vor
Konzert- und Versammlungslokalen, vor Wirtschaften und Cafes. Die
Zulassung zum Bahndienft bleibt dem Bezirksamt vorbehalten.

Diejenigen Kraftwagenbesitzer, welche die Leitung der Fahrzeuge
nicht felbst übecnehmen, sind verpflichtet, den Namen des jeweiligen Führers
dem Polizeikommifsär unverzüglich anzuzeigen.

Zur Führung der Kraftdroschken sind nur diejenigen Personen befugt,
die sich im Besitze eines besonderen Fahrscheines befinden.

Beschaffenheit der Kraftdrvschken.

§ 3. Die Ausstattung der Wagen muß bestehen aus:

1. Zwei an Ler Außenseite des Führersitzes anzubringenden Later-
nen, auf welche die befonderen Droschkennummern in 8 cm hohen
Zahlen mit roter Farbe aufzumalen sind;

*) Als Halteplätzs stnd z. Zt. bestimmt: Kornmarkt, Ludwigsplatz, Wredeplatz, Leopold-
straße (beim Neprungarten), Rohrbacher Straße.
 
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