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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0671
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2. einem selbsttätigen, am Führersitz angebrachten Fahrpreis-
anzeiger;

3. einer in Verbindung mit diesem stehenden, aus starkem Eisenblech
gefertigten Fahne mit der Aufschrift „Frei" auf beiden Seiten.

Die Fahne muß von roter, die Auffchrift von weißer
Farbe sein;

4. einer am Führersitz bezw. an der Fahne verstellbar angebrachten,
bei Dunkelheit zwecks Veleuchtung der Fahrpreisscheibe in Brand
zu haltenden Laterne mit ungefärbter Glasscheibe;

5. einem im Jnnern auf der Rückseite des Führerfitzes anzubringen-
den, stets sichtbar und deutlich lesbar zu haltenden mit dem
Stempel des Bezirksamts versehenen Tarif;

6. einem im Jnnern dcr Kraftdrofchke aufzubewahrenden, auf Lein-
wand oder Papvdeckel aufgezogenen Abdruck dieser ortspolizeilichen
Vorschrift und der Taxordnung sür gewöhnliche Pferdedroschken.

Die Schrift des Fahrpreisanzeigers muß auch bei geschlosse'
nen Wagen Vom Jnnern desfelben stets lesbar sein.

Pflichten des KraftdroschtenführerS.

tz 4. Der Führer muß gefund, frei von Gebrechen, zuverläfsig, der
Oertlichteit kundig, im Befitz eines Führerscheins und mit der Handhabung
des Fahrpreisanzeigers vollkommen vertraut sein. Den Anordnungen Ler
Schutzmannschaft hat er unweigerlich Folge zu leisten.

Führern, welche dieser Vocfchrift nicht entsprechen, wird kein Fahr-
schcin erteilt bezw. der erteilte wieder entzogen (vergl. § 7 der Droschken-
ordnung). Jst eine Slörung in dem Gangwerk des Preisanzeigers ein-
getreten, so ist die betr. Kraftdrofchke unverzüglich bis zur Befeitigung der
Störung außer Betrieb zu fetzen und hierüber dcm Bezirksamt ohne Verzug,
längftens binnen 24 Stunden, fchriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.

Die Führer haben im Dienst einc befondere, nach amtlicher Vorfchrift
angefertigte Kopfbedeckung mit der Nummec der Droschke in deutlichen
Metallzisfern zu tragen.

tz 5. Der Führer hat beim Eintritt in den Dienst eines Fahrgastes,
jedoch nicht vorher, den Fahrpreisanziger auf die zur Anwendung kommende
Taxe einzufchalten. Kommt während der Fahrt eine andcre Taxe zur An-
wendung, fo hat er den Fahrpreis am Zeiger sofort auf die neue Taxe
umzufchalten und gleichzeitig den Fahrgaft auf die erfolgte Umfchaltung
aufmerkfam zu machen.

Nach Annahme der Fahrt hat der Führer, sobald ihm das Ziel der
Fahrt bezetchnet ist, fofort abzufahren, und die Fahrt ohne Unterbrechung
zu Ende zu führen. Er hat hierzu den kürzeften Weg einzuschlagen, falls
ihm vom Fahrgast nicht ein anderer Weg vorgeschrieben wird. Bei ein-
tretender Dunkelheit hat er mit der am Fahrpreisanzeiger angebrachten
Laterne Lie Anzeigerfcheibe zu beleuchten.

Z 6. Bei Fahrten nach dem Theater und nach solchen Orten, an oder
nach welchen die Wagen in polizeilich geregelter Reihcnfolge zu fahren
haben, oder ein Aufenthalt am Aussteigeplatz nicht zuläfsig ist, hat der
Führer den Fahrpreis kurz vor dem Ziele und so einzuziehen, datz der
Verkehr dadurch nicht behindert wird.

8 7. Wird eine Kraftdroschke vom Halteplatz aus zur Abholung des
Fahrgastes an einen bestimmten Ort gerufen, fo ifr der Fahrpreisanzeiger
bei Ler Abfahrt vom Halteplatz einzufcualten.

8 8. Zuwiderhandlungen werden, fofern nicht nach 8 147 Z. 1 Ge-
Werbe-Ordnung eine höhere Strafe verwirkt ift, mit Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft beftrast. (8 134 a P.St.G.B., 8 148 Z. 8 Gew.-Ordnung.)

Daneben bleibt der Polizeibchörde die Entziehung der Genehmigung
vorbehalten.

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