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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0673
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613

Die Droschkenbesitzer sind ferner verpflichtel, jederzeit die von dem Bezirksamt
als notwendig bezeichnete Anzahl Droschken während dcr Anknnsls- und Abfahrts-
zeit der Eisenbahnzüge am Bahnhof aufznstellen.

Bei Schneefall üürfen auch Schletten in Betrieb genommen werden, auf
welche sodann die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechende Anwendung
zu finden haben. (Wegen der Tnxen für Schlittenfahrteri vergl. Ziffer VII
des Tarifs.)

Die Droschken-besitzer dürfen sich zum Betriebe nur solcher Droschken-
kutscher bedienen, welche einen gültigen Fahrschein besitzen. (Vergl. § 7 der
Vorschrist.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist dem Bezirks-
amt binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eige-
ner Person übernehmen, müsscn neben der Zulassungsurkunde noch einen
Fahrschein erwirken nnd sind allen hinsichtlich der Droschkenkutscher erlasse-
nen Vorschriften unterworfen.

§ 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, daß die Fuhr-
wcrke und Pferde sich stets in vorschriftsmätziger Beschaffenheit befinden und
daß die Droschkenkutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidung
tragen. Dieselbe hat zu bestehen in dunkelblauem Nock mit rotem Kragen
und zwei Reihen gelber Metallknöpfe, dunkler Weste, ebensolchcn (im Som-
mer auch grauen oder weitzleinenen) Hosen und einem mit Metallknöpfen
versehenen Mantel, sowie in einem runden, schwarzen Ledcrhut mit der
Nummer der betreffcnden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit
Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung muß stets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht
auffällig geflicktem Zustand erhalten werden.

Von den Droschken und Gespannen.

>§ 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die
Pferde müssen hinreichend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen;
auch müssen sie gleichwie das Geschirr reinlich gehalten tverden.

§ 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem
Aeutzern, von hinreichender Breite und Höhe, sowie beguem sein. Die Wa-
gentritte müssen so beschaffen sein, das; das Einsteigen unbeschwerlich ist,
auch must der Wagcnschlag von innen geöffnet werden können. Zu beiden
Seiten des Bocks sind Laterncn anzubringen, welche während der Dunrelheit
erleuchtet sein müssen. Ferner müssen die Wagen sauber lackiert, mit gu-
tem, nicht geflicktem Leüerzeug, im Jnnern mit reincm Ausschlag und mit
guter Polsterung versehen sein, auch immer rcinlich gehalten wcrden. Dcr
Fußboden jeder Droschke muß mit ciner reinlichen Fußdecke belegt sein.

Jeder Wagen mutz mit seiner Bespannung im Verhältnis stehen. Uebri-
gens können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es kann jedoch kein
Wagcn, dessen Form mit dem Zwecke der Drosckkenfubrwerke nach den hie-
sigcn Ortsverhältnissen im Widerspruch ständc, zugclassen werden.

Etwaigen Mängcln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelfcn.

§ 6. Die Drofchken müssen an der Rückwand mit arabifchen, mindestens
10 Zentimeter hohen Ziffern weiß oder rot und an üen Latcrnen mit ara-
bischen, mindestens 6 Zentimeter hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die
Nummer teilt das Bczirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich sicht-
barer Stelle cin auf Pappdeckel ausgezocmer, mit der Droschkenuummer
und dem Stempel des Bezirksamts versebener, steks sauöer und lesbar zu
erlmltender Nbdruck dieser Droschkenordnuug nebsk Tarif anzubringen.

Die von denDroschkenkutschern verwendeten Epemplnre der Drosckkcnordnung u.
Tarife müssen fämtliche einem vvn dem VezirkSautte gedilligten Muster entfprechen.

Vvn dcn Droschkenkutschern.

§ 7. Kein Kutscher darf die Fübrung einer Drofckke eher übernchmen,
als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrschein erteilt worden
 
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