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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0676
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616

Für dic Zeit zwischen der Anckunst derjenigen Züge, zu welchen sie be-
sohlen sind, Lrauchen die EisenLnhndroschkenkutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Bestellung der Droschken.

Z 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke srei und sobald se.
mnnd die Droschke genommen oder Lestellt hat, mutz unverzüglich abgefahren
werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer
Fahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken
eines Wlechschildes mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt"
auf der rechten Seite des Kutschersitzcs erkennbar gemacht ist. Wird ein
Kutscher vom Halteplatz zur Abholung von Fahrgästen bestellt, fo hat er so-
fort im Trab nach dem Ort der Bestellung zu fa'hren und den Besteller in der
Droschke dahin mitzunehmen.

ß 18. Bestellungeu, die ein Droschkenkutscher auf einem öffentlichen Halteplatze
oder bei Fahrten auf der istraße angenommen hat, darf er nicht verweigern. Er
hat ste pünktlich auszuführen.

Erfolgt jedoch eine solche Bestellung nicht zu sofortiger Benutzung, sondern
auf einen späteren Zeitpunkt, so ist der Droschkenkutscher zur Annabme nicht ver-
pflichtet. Nimmt er sie aber an, so hat er keinen Anspruch auf Bezahlung für dis
Zwischenzeit und darf nicht mehr als die tarifmäßige Taxe sordern.

Bestellungen, die in der Wohnung des Droschkenbesttzers erfolgen, ist er gleich-
falls anzunehmen nicht verpflichtet. Der Fahrpreis für solche Bestellungen 'unter-
liegt der freien Vereinbarurrg (vgl. auch VIII des Tarifs.)

19. Wenn etn Droschkenkutscher eine etwa erfolgte Bestellung seines
Fahrzeugs nicht durch den Bestellschild (Z 17 Abs. II dieser Vorschrift) er-
kenntlich gemacht hat und infolgedessen- in der Zwischenzeit eine andere Fahrt
annehmen mutz, deren Dauer ihn an Erfüllung der srüheren Verpflichtung
verhindert, so hat er, abgesehen von der Straffolge, Lem ersten Besteller ge-
genüber für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

Droschken, welche zum Bahndienst besohlen sind, dürfen Vorausbe-
stellungen nur nach vorheriger Anzeige an den diensttuenden Schutzmann un-d
nur v o n bezw. für solche Reisende annehmen, welche längstens innerhalb
einer Viertelstunde nach Aufsteckung des Beftellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

8 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in
kurzem Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfahren
ausdrücklich verlangt, bei besonders langen Tonren und an Stellen, wo aus
stratzenpolizeilichen Gründen das Schrittsahren erforderlich oder angeord-
net ist.

Der Dros-chLenführer tft verpflichtet, bei «llen- Fah-rten den türzesten
Weg einzuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Ziff. VI Les Tarifs) der
Fahrgast einen anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahvgastes, langsam gefahren zu werden, ist der
Kutfcher nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunZen.

Die Zeitberechnung Les Kukschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann
an-zuerkennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm bor Beginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungssalle hat der Kutscher die Zeitangabe
des Fahrgastes anzuerkennen.

8 21. Die Zeitberechnung sür die Zeitfahrten beginnt mit dem
AugenMck des Abfahrens oom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht
auf einem Halteplatz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am
Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsterge--
ort fünf Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen
^Änf Minuten kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

8 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden des Kutschers eine bestellte
Fahrt nicht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 20 Minuren
warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu sordern.
 
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