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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0680
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620

Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als feste Taxe:

Einfache

Fahrt hin
oder zurück

Hin-

und Rückfahrt

32. Hirschgasse, Michaelsturm und Philosophenweg zurück



12


33. Hirfchgasse,Michaelsturm über Handschuhsheim zurück





15



34. Ziegelhausen . . .

3



4



35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück





oder umgekehrt.

4



5



36. Stift Neuburq.

3



4



37. Stiftsmühle.

2

50

3

50

37 a. Jägerhaus.

2

50

8

50

38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder





Neckargemünd.

6







38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtoauer bis





zu 5 Stunden . . .

--



9

--

jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.





mehr, bis Zum Höchftbetrag von .....





15



39. Bei unuuterbrochener Fahrt über Neckargemünder





Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.





9



40. Kümmelbacher Hof.

7



9


Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-





bahnbrücke und Ziegelhaufen ..

8



10



41. Neckarsteinach .

8







41a. Neckariteinach und zurück bei Dauer der Fahrt





bis zu 6 Stunden..



--

12



jede weitere vollendete halbe Stuude 75 Pfg.





mehr, bis zum Höchstbetrag vou.





16



42. Rohrbach oder Kirchheim.

3



4



43. Wieblingen. . . .

3



4



44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" ....
Bei Hin- und Rückfahrt r/Ztündiger Aufenthalt.

3



4

50





Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41 a erhöht sich die Taxs urn 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrben mit Rückfahrt ift, soweit nichts Befonderes beftimmt ift,
eine halbe Stunde Aufenthalt an fedem der genannten Orte mit eingere«h-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenthalte find für
jede an-gefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen (Ziff. VI) vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 23 Abs. 3 Droschken-
orduung, welche auch hwr sinngcmätze Anw'cndung findcn, uni dic Hälflc.

VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlitten aufgestellt (8 2 der Droschkenordnung), fo dürsen für die in Ziffer I bis IV
des Tarifs verzeichnetenFahrten nur die tarifmäßigenGebührsn verlangt werden.

Für andere Schlittenfahrten, insbefondere für folche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.

VIII. Allgemeine Bestimmung. Alle vorstshenden Taxvorfchriften des Droschken-
tarifs getten nur für Beftellungen', die auf den öffentlichen Halteplätzen, oder bei den
auf der Straße fahrenden Kutschern unmittslbar gemacht werden.

Bestellungen, die in der Wohnung des Kutschers erfolgen, unterliegen der freien
Vereinbarung.
 
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