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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0681
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621

Dienstmanns-Ordnung-

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Seprember 1906 auf Grund des Z 134a P.-St.-
G.-B. und Z 37 G^w.-Ordg. unter Aufhebung der Dienstmannsordnung v. 24. April

und 19. Oktober 1872.

I. AllgeMeirreBestimmungen.

1. Wer aus ögentlichen Straßeu uud Plätzen, lei es auf eigene oder
fremde Rechuung, gewerbsmäßig dem Publikmn seine Dienste anbieten wilch
hat vor Beginn des Geschäftsbetriebs sein Vorhaben bei dsr Polizeibehorde
anzumelden und feine persöuliche Zuverlässigkeit für den beabsichtigtsn Ge-
werbebetrieb in genügender Weife darzutun.

Z 2. Außerdem ist der Bewerber gehalten, sobald das Gewerbe ohne Hilfs
weiterer Personen auf eigene Rechnung betrieben werden soll, eine Kaution
von 300 Mk. zu hinterlegen.

Die Kautionsstellung kann auch durch dritte Personen erfolgen. Wird
von einer Person für mehrere selbständige Dienstmännsr eine Gesamtkaution
gestellt, so hat sie zu betragen:

für 2 bis 3 das Gewerbe ausübende Personen . . 600 Mk.

für 4 bis 6 Personen. 800 Mk.

für 7 bis 10 Personen. 1000 Mk.

für mehr als 10 Personen. 2000 Mk.

Wird das Gewerbe von mehreren Personsn auf gsmeinsameRechnung oder
von einem Unternehmer unter Verwendung von Gehilfen (sog. Dienstmanns-
institut) betrieben, so ist eine Gesamtkaution nach den gleichen Sätzen zu stellen.

Die Kautionsstellung muß in der Weise geschshen, daß die Kautions-
summe bei der hissigen städtischen Sparkasse bar einbezahlt und in dem
Sparbuch beurkundet wird, daß vollständige oder teilweise Rückzahlung der
Kaution nur mit Genehmignng des Gr. Bezirksamts stattfinden darf.

Mindert fich die Kautionssumme durch Strafen, Schadenersatz und
dergl., so ist sie binnen 8 Tagen zu ergänzen. Personen, welche für einen Dienst-
mann Kaution stellen, sowie die Personen, welche Gesamtkaution stellen, haben
mgleich urit der Kautionsbestelllmg eine Urkunde auszustellen, in welcher die
Personen, für welche die Kaution gestellt wird, bezeichnet werden und die
Kautionssteller sich sür alle Schadenersatzansprüche gegen diese Personen famt-
verbindlrch haftbar erklären.

Z 3. Unterliegt die Zulassung zum Gewerbebetrieb hiernach keinem Anstand,
so wird dem Nachsuchendsn von der Polizeibehörde ein aus den Namen lau-
tender Ausweis eingehändigt, der einer alljährlichcn Erneuerung bedarf.

Z 4. Wer das in ß 1 genannte Gewerbe in Person betreiben will, erhält Faff. v.
vom Bezirksamt eine Nummer anaewiesen. 1. IV. is

Die Nummer ist deutlich lesbar aus einem Blechschild am oberen vorderen
Teil^ der Dienstmütze zu tragen. Am unteren vorderen Teile der Mütze ist außer-
dem die Bezeichnung „Dienstmann" anzubringen.

Dem Bezirksamt bleiben nähere Vorschriften hisrüber, über die Form und
Farbe der Mützen sowie dre Anbringung weiterer Abzsichen an der Kopfbedeckung
(Telephonnummer n. dergl.) vorbehalten.

8 5. Das Tragen der vom Bezirksamte genehmigten besonderen Abzeichen
eines Dienstmannsinstituts ist allen Dienstmännern, welche ihm nicht ange-
hören, untersagt.

Z 6. Von jedem Dienstmann wird, wenn in seinem Gewerbeausweis nichts
anderes bemerkt ist und dieser von ihm nicht sofort bei der Bestellung unauf-
gefordert vorgewiesen wird, angenommen, daß er allen im bestehenden Tarif
bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um die dort aufgeführten Ge-
bühren sich unterziehe. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung als-
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderweit bestellt ist, was er auf
Verlangen durch Vorzeigen eines darauf bezüglichen mit Datum und Stunde
Versehenen Eintrags in seinem Notizbuch nackzuweisen hat.

Z 7. Jeder Dienstmann muß der Person, welche seine Dienste in Anspruch
nimmt, auf Verlaugen eine auf seinen Namen und seine Nummer lautende
Karte aushändigen.
 
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