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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0682
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Z 8. Den Dienstmännern ist im allgemeinen die Wahl ihres Standorts
freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis dcr Polizeibehörde, ihnen die zur Ver-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen
welchen sie unweigerlich zu folgen haben.

Z 9. Die Vestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer für die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
Zustellenden Wagen und Gerätschasten bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.

§ 10. Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Exemplar
dieser Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei fich zu führen,
und auf Verlangen den Bestellern sowie dem Polizeisterfonal dorzuzeigen.

Z 11. Die Bezahlung der Dienstleistungen erfolgt auf Grund des bestehen-
den Tarifs. Cs ist jedem Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anforder-
ungen an das Publikum zu stellen.

>. 8 i L Die Dienstmänner haben sich gegen das Publikmn höflich zu betrngen

^und vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Grobes unanständiges Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.

Es ist ferner den Dienstmünnern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben, daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Dienstmann fnr die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesttzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sosortige Entlassung zu gewärtigen.

8 16. ltebertretungen vorftehender Vestunmungen, msbesonüere UeVer-
schreitung der Tarifsätze, werden mit Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

8 14. Bei wiederholten Ueberschreitungen der Dienstmannsordnung, sowie
bei dem Vorhandensein vonTatsachen, welche dieZuverläfsigkeitdesDienstmanns
in Vezug auf dessen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei fortgesetztem
unwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Untersagung des ferneren Ge-
werbebetriebs zu gewärtigen.

Die Untersagung des Gewerwerbebetriebs erfolgt durch das Bezirksamt.

II. Tarif.

Für bestimmte Gänge ist

zu entrichten:

für

1

Klm. bis zu 5 Kla.

Gepäck

40 Pf.

kk

1

„ » » 25


k,

60 „

k,

1

„ „ „ 50

f/

//

1 Mk. - „


1

„ „ „100

kk


1 „ 70 „

kt

1

„ über 100


„ nach Uebereinkommen.

Für jeden weiteren oder angesangenen Klm. ist die Hälste der ur-
sprünglichen Taxe zu entrichten.

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so
kommt die Hälfte der für den Hinweg geltenden Taxe zum Ansatz.

Bezüglich einer etwaigen Wartezeit ist Abschnitt III Z. 3 maßgebend.

6. Für beftimmte Zsiten:

1. für einen Tag zu 9 Stunden berechnet

2. „ „ halben Tag zu 5 Stunden berechnet

3. „ eine Stunde berechnet

4. „ „ halbe Stunde berechnet

5. „ „ viertel „

6 Mk.

3 „ 50 Pfg.

70

50 „

30 „

O. Für bestimmte Tienftleistungen:
a) Fahren von Kranken
in der Ebene UZ Stunde
1

" kk ^ „

rangere Fahrten und Vergfakrten nach Ueöereinkunft.
d) Transport:

eines Flügels 6 Mk.

„ Klaviers oder Pianinos 4 „

40 Pfg-
70 „
 
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