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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0686
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626

ß 5. KinLer unter 6 Jahren dürfen nur in BegleiLung Erwachsener
aufgenommen werden und sind taxfrei zu besördern.

ß 6. Das Wasserbauperfonal, sowie Lie Gendarmerie und Schutzmann-
schaft im Dienst hat die Berechtigun-g zu unentgeltlicher Ueberfahct über Len
Neckar.

Z 7. Jeder Schiffsführer h<rt ein Exemplar dieser Taxovdnung stets bei
sich zu führen und auf Verlanyen den Fahrgästen vorzuzeigen.

Z 8- Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 160 Mark beftraft.

Verbrauchssteuer-Ordnung nrdst Verbrauchssteurr-Tarif

für die Stadt Heidelberg.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 16. November 1911 und genehmigt durch Erlaß

Großh. Ministeriums des Jnnern vonr 15. Dezember 1911, Nr. 55307.

/r. Verbrauchssteuerordnung.
n. Allgemeines.

Z 1. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Verbrauchs-
steuer sür Bier und Wein nach Maßgabe des angeschlossenen Tariss sowie uach-
stehender Bestimmungen erhoben.

8 2. Der Verbrauchssteuer-Bezirk umfaßt die ganze städtische Gemarkung.

Die Erhebung der Verbrauchssteuer geschieht bei der Stadtkasse, bezw. bei der
Nebenstelle derselben im Stadtteil Handschuhsheim.

An den Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnung und der Ver-
brauchssteuer-Taris anzuschlagen.

8 3. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher die der-
selben unterworfenen Getränke tatsächlich in den Verbrauchssteuer-Bezirk einbringt.
Daneben haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empsänger.

K 4. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:

1. Wein und Obstwein, sofern diese Getränke aus dem Auslande eingegangen
stnd und die zollamtliche Behandlung bereits bestanden haben oder der-
selben noch unterliegen.

Dieser Befreiungsgrund gilt nur sür die erstmalige Einlage.

2. Getränke, welche nur durch die Stadt hindurchgeführt werden.

3. Sendungen und Transporte, für welche die Berbrauchssteuer im Falle
der Erhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

4. Getränke, welche von der Königlichen Militärverwaltung zum Unterhalt
der Mannschasten eingeführt oder bezogen werden nach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai ^1888.

Werden Getränke, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer srhoben worden
ist, im Wege des Handels aus der Stadt wieder ausgeführt, so hat auf Verlangen
Rückvergütung der Verbrauchssteuer stattzusinden.

8 5. Streitigkeiten über die Verpslichtung zur Zahlung der Verbrauchs-
steuer, über die Befreiung von derselben und über Las Recht auf Rückver-
gütuuq emscheiden die Vsrwaltungsgerichte.

b) Versahren bei der Erhebung undKontrolle.

ß 6. Wer verbrauchssteusrpflichtige Getränke in die Stadt verbringt, hat
dieselbsn bei einer der in 8 2 genannten Stellen anzumelden und zu versteueru.

Der Erhever stellt über dre entrichtete Verbrauchssteuer Lem Einbringer
eme Empsangsbescheinigtlng aus. Sind die Getränke lsdiglich zur Durchfuhr
durch das Verbrauchssteuergebiet bestimmt, so ist ein Durchsuhrschein zu lösen.
Die Empfangs- und Durchfuhrscheine sind aufzubewahren und dem Aussichts-
personal auf Verlangrn vorzuweisen.

Z 7. Wer anlätzlich erner Einsuhr den in 8 4 Zisfer 1 erwähnten Be-
freiungsgrund geltend machen will, hat Lie Sendung samt dazu gehörigem
Frachtbrief und Zollquittung bei einer der unter 8 2 bezsichnsten Stellen
anzumelden.

Ergibt sich aus diesen Papieren die Richtigkeit des Besreiungsgrundes,
so sind dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrolle
mit dem Tagstempel zu versehen.
 
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